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Artikel 18 · BT-Drs. 19/24181 · S. 222

Zu Artikel 18 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes)

Zu Artikel 18 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zu Einführung eines neuen Absatzes 6 in § 19 des Schuldver-
schreibungsgesetzes (SchVG).

Zu Nummer 2
Der Schuldner, der eine Sanierung seines Krisenunternehmens unter Nutzung des Stabilisierungs- und Restruk-
turierungsrahmens anstrebt, kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er die Forderungen von Anleihegläubi-
gern im Restrukturierungsplan gestalten will, ob er, soweit in den Anleihebedingungen vorgesehen, deren Ände-
rung nach dem den §§ 5 ff. SchVG, mit oder ohne Verknüpfung mit dem Restrukturierungsplan über eine Bedin-
gung nach § 69 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, herbeiführen will oder ob er gänz-
lich auf eine Einbeziehung der Anleihen in ihr Restrukturierungskonzept verzichtet. Wählt er die erste Variante,
gelten für die Beschlüsse der Gläubiger die Bestimmungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-
rungsgesetzes, soweit sich aus der lediglich entsprechenden Anwendung der Absätze 2 bis 5 des § 19 SchVG
nichts anderes ergibt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 892.645–893.762 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

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