Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 19/24181 · S. 222
Zu Artikel 18 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes)
Zu Artikel 18 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zu Einführung eines neuen Absatzes 6 in § 19 des Schuldver- schreibungsgesetzes (SchVG). Zu Nummer 2 Der Schuldner, der eine Sanierung seines Krisenunternehmens unter Nutzung des Stabilisierungs- und Restruk- turierungsrahmens anstrebt, kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er die Forderungen von Anleihegläubi- gern im Restrukturierungsplan gestalten will, ob er, soweit in den Anleihebedingungen vorgesehen, deren Ände- rung nach dem den §§ 5 ff. SchVG, mit oder ohne Verknüpfung mit dem Restrukturierungsplan über eine Bedin- gung nach § 69 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, herbeiführen will oder ob er gänz- lich auf eine Einbeziehung der Anleihen in ihr Restrukturierungskonzept verzichtet. Wählt er die erste Variante, gelten für die Beschlüsse der Gläubiger die Bestimmungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie- rungsgesetzes, soweit sich aus der lediglich entsprechenden Anwendung der Absätze 2 bis 5 des § 19 SchVG nichts anderes ergibt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 892.645–893.762 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP