Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 19 Insolvenzverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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