Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 11 Ort der Gläubigerversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2016 – XI ZR 370/15Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden UnternehmensZitiert von 9
- OLG München, 12.07.2018 – 23 U 2832/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.07.2015 – 3 U 58/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 10.12.2013 – 2 W 82/13
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 2/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-inZitiert von 3
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 3/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 24
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 381/13Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der AnleihebedingungenZitiert von 13
- LG Bonn, 30.01.2014 – 6 T 22/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.