Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/10#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/10#abs-2 (2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/10#abs-3 (3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedingungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, oder bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 10 SchVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 10.08.2007 – 9 K 651/03Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.05.2004 – 18 L 1225/04
- VG Düsseldorf, 03.03.2000 – 1 K 5489/99Zitiert von 1
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.07.2003 – 15 B 1185/03Zitiert von 3
- VG Köln, 04.02.2009 – 10 L 1759/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.06.2017 – 20 W 159/17Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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