Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 10.12.2013 – 2 W 82/13
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 2/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-inZitiert von 3
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 3/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- LG Bonn, 30.01.2014 – 6 T 22/14
- OVG NRW, 03.02.2000 – 1 A 4968/98.PVLZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2023 – 20 W 19/23
- LG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – 3-05 O 89/22
14 Entscheidungen zu § 15 SchVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/15#abs-1 (1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/15#abs-2 (2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger in Textform aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/15#abs-3 (3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.