Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 24 Übergangsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2023 – 20 W 19/23
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 260/15Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung; Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 10.12.2013 – 2 W 82/13
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 381/13Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der AnleihebedingungenZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2012 – 5 AktG 3/11Zitiert von 6
- BGH, 03.03.2022 – IX ZR 78/20Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei vom Schuldner erkannter Zahlungsunfähigkeit; Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes bei Sanierungsversuch des Schuldners mit Inanspruchnahme eines Sanierungsberaters; Anfechtbarkeit der Zahlungen an den Sanierungsberater; Benachteiligungsvorsatz bei drohender Zahlungsunfähigkeit; Sanierungsberater als nahestehende Person; Einforderung des Rechtsanwaltshonorars ohne Berechnung mit näheren AngabenZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- AG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 72 AR 2477/22
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2021 – 1 U 130/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/24#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/24#abs-2 (2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.