Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2016 – XI ZR 370/15Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden UnternehmensZitiert von 9
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 10.12.2013 – 2 W 82/13
- OLG Frankfurt am Main, 15.03.2013 – 24 U 97/12Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/12#abs-1 (1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/12#abs-2 (2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/12#abs-3 (3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.