Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/12#abs-1 (1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/12#abs-2 (2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/12#abs-3 (3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 12 SchVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 31.05.2016 – XI ZR 370/15Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden UnternehmensZitiert von 10
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 10.12.2013 – 2 W 82/13
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2011 – 3-5 O 60/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.