Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 4 Kollektive Bindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2015 – XI ZR 488/14Inhaberschuldverschreibungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft: Bindungswirkung von Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung trotz Kündigung der Anleihe wegen Verschlechterung der Vermögenslage der EmittentinZitiert von 3
- OVG NRW, 28.09.1999 – 19 B 1467/99Zitiert von 7
- BVerfG, 24.06.1969 – 2 BvR 446/64Zwangsweiser Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband; Begriff des Gesetzes in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 93 Abs. 1 Nr. 4 b GGZitiert von 25
- OLG Dresden, 16.02.2023 – 12 W 13/23
- BGH, 10.03.2022 – IX ZR 178/20Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen: Vergütung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen VertretersZitiert von 5
- BGH, 10.03.2022 – IX ZR 196/20Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der emittierenden KGaA: Befugnis zur Entnahme von Vergütung und Auslagen aus den gläubigerbezogenen QuotenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.11.2025 – 19 A 2173/22Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- BGH, 17.10.2024 – IX ZB 10/23Rechtsanwaltskosten: Erhöhte Verfahrensgebühr für den Anwalt mehrerer Schuldverschreibungsgläubiger in der Insolvenz des Anleiheschuldners
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.