Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz

SchVG

§ 4 Kollektive Bindung

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

§ 3 § 5