Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
- BGH, 22.03.2018 – IX ZR 99/17Feststellung von Forderungen aus Genussrechten zur Insolvenztabelle: Behandlung unverbriefter Genussrechte; Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger im Feststellungsprozess nach Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung; Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren; formularmäßig vereinbarte Nachrangigkeit gegenüber sonstigen ForderungenZitiert von 27
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 3/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 2/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-inZitiert von 3
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 381/13Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der AnleihebedingungenZitiert von 13
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2011 – 3-5 O 60/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.01.2021 – IX ZR 89/20Schuldverschreibungen einer insolventen GmbH & Co. KG: Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldnerin
- BGH, 21.01.2021 – IX ZR 77/20Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Emittenten: Vergütungsanspruch des bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger gegen den einzelnen AnleihegläubigerZitiert von 4
- BGH, 16.01.2020 – IX ZR 351/18Transparenzgebot: Klausel in Anleihebedingungen zur Beschlussfassung über "Rechte und Pflichten" der AnlegerZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.