Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5#abs-1 (1) Soweit internationale Regelungen, die in den Abschnitten A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5#abs-2 (2) Soweit Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die im Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5#abs-3 (3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5#abs-4 (4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, muss, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anforderungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5#abs-5 (5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine ausländische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.
Änderungsverlauf
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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18.02.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (BGBl. I 300)
BGBl. 2004 I S. 300
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08.12.2003 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I 2465)
BGBl. 2003 I S. 2465
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.