Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung

SchSV

§ 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/4#abs-1 (1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/4#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 3 § 5