Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung

SchSV

§ 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5a#abs-1 (1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/5a#abs-2 (2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss mindestens die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.

§ 5 § 6