Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,
werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig:
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412)
BGBl. 2020 I S. 412
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2701)
BGBl. 2018 I S. 2701
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 556 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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23.01.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)
BGBl. 2014 I S. 78
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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28.06.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (BGBl. I 1417)
BGBl. 2006 I S. 1417
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24.08.2001 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2001 (BGBl. I 2276)
BGBl. 2001 I S. 2276
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24.06.1999 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1999 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1999 I S. 1462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.