Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2276
BGBl. 2001 I S. 2276 · 46.896 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1) 2)
Vom 24. August 2001
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860),
– des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Satz 2,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie des § 9c des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 mit Beteiligung der Regu-
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post und
hinsichtlich des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz,
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt-
linien:
1. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheits-
vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)
2. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System
verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)
3. Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur
Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung inter-
nationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Ver-
schmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von
Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern
der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 331
S. 67)
4. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffs-
abfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 18)
5. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von
Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17).
– des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch Artikel 4 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821),
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288):
Artikel 1
Änderung der
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer I. werden die Wörter von „zuletzt ge-
ändert“ bis zu der Angabe „(BGBl. 1998 II S. 1042)“
aufgehoben und nach der Angabe „BGBl. 1998 II
S. 2579“ die Angabe „ ; 2001 II S. 58“ eingefügt.
b) Nach Textziffer I.0.2 wird folgende Textziffer I.0.3
eingefügt:
„I.0.3 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71))
Angenommen am 27. Mai 1999
(BGBl. 2000 II S. 1556)“.

c) In Textziffer I.2/2 werden nach der Angabe „(VkBl.
1998 S. 387, Anlagenband B 8058)“ die folgenden
Wörter eingefügt:
„Z u R e g e l 18.8:
Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord
(Entschließung der 20. Versammlung der IMO – Ent-
schl. – A.855(20))
Angenommen am 27. November 1997
(VkBl. 2000 S. 610, 613)“.
d) In Textziffer I.7 wird am Ende nach dem Wortlaut
zu Regel 11 nach der Angabe „(BAnz. Nr. 89a vom
14. Mai 1998)“ der folgende Wortlaut eingefügt:
„Z u R e g e l 14:
Internationaler Code für die sichere Beförderung
von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plu-
tonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschif-
fen (INF-Code) (MSC.88(71))
Angenommen am 27. Mai 1999
(BAnz. 2000 S. 23 322, 2001 S. 3318)“.
e) Es wird folgende Textziffer I.12 eingefügt:
„I.12 Z u K a p i t e l X I I d e r A n l a g e z u
SOLAS (Zusätzliche Sicherheits-
maßnahmen für Massengutschiffe):
Z u d e n R e g e l n 3, 4.1, 4.2, 5 u n d 8.3 :
Auslegung zu den Bestimmungen des Kapi-
tels XII SOLAS (MSC.89(71))
Angenommen am 28. Mai 1999
(VkBl. 2000 S. 30)“.
f) Nach Textziffer II.0.3 wird folgende Textziffer II.0.4
eingefügt:
„II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43))
Angenommen am 1. Juli 1999
(BGBl. 2001 II S. 18; VkBl. 2001 S. 328)“.
g) In Textziffer II.1 wird der Wortlaut zu Regel 15 Abs. 3
Buchstabe a wie folgt gefasst:
„Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen
an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das
Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschl. A.586
(14))
Angenommen am 20. November 1985
(VkBl. 1999 S. 40)“.
h) Nach Textziffer VI. wird die folgende Textziffer VII.
angefügt:
„VII. Artikel 40, 45 Abs. 1 und Artikel 46 der
Konstitution der Internationalen Fernmelde-
union vom 22. Dezember 1992
(BGBl. 1996 II S. 1306; 2001 II S. 365, 390)“.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) Textziffer III. wird wie folgt gefasst:
„Regeln 4 und 5 Abschnitte A bis D sowie F bis G
in Verbindung mit Regel 3 der Anlage IV in Ver-
bindung mit Artikel 8 Abs. 1 und Regeln 5 und 6
der Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5
des Übereinkommens vom 9. April 1992 über
den Schutz der Meeresumwelt des Ostsee-
gebietes (Helsinki-Übereinkommen)
(BGBl. 1994 II S. 1355,1397)“.
b) Textziffer IV. wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der
Angabe „(ABl. EG Nr. L 320 S. 14)“ die Wörter
„ , geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission
vom 23. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 19 S. 35)“
eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.4, 5, 6 bis 7.1,
8 bis 8.3, 9, 10, 10.1, 11, 12 und 13 ge-
nannten Richtlinien“.
c) Textziffer V. wird aufgehoben. Die Textziffern VI.
bis VIII. werden Textziffern V. bis VII.
d) Nach der neuen Textziffer VII. wird die folgende
neue Textziffer VIII. angefügt:
„VIII. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1
und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Ab-
schnitt D unter Nummer 1 genannten Richt-
linie):
Artikel 4 und 5 in Verbindung mit den
Anhängen 2 und 3 sowie mit Artikel 1 der
Regionalen Vereinbarung über den Bin-
nenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000
(BGBl. 2000 II S. 1213)“.
3. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a) Textziffer I/1 wird Textziffer I/1.1.
b) Nach Textziffer I/1.1 wird folgende Textziffer I/1.2
eingefügt:
„I/1.2 Z u R e g e l II-1/3-4:
Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tank-
schiffen (MSC.35(63))
Angenommen am 20. Mai 1994
(VkBl. 2000 S. 610, 615)“.
c) Nach Textziffer I.2.2 wird folgende neue Text-
ziffer I.3 eingefügt:
„I.3 Z u R e g e l III/28.2:
Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf
Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 895)
Angenommen am 4. Februar 1999
(VkBl. 2000 S. 610)“.
d) Die Textziffer I.3 wird Textziffer I.4 und wie folgt
gefasst:
„I.4 Z u R e g e l V/17:
Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.889(21))
Angenommen am 25. November 1999
(VkBl. 2000 S. 409)“.
e) Die bisherige Textziffer I.4 wird Textziffer I.5.
f) Textziffer II.1 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst:
„– Z u R e g e l 13 B A b s . 2 :
Neugefasste Anforderungen an den Entwurf,
den Betrieb und die Überwachung von Syste-
men für Tankwaschen mit Rohöl (Entschl.
A.446(XI) in der mit Entschl. A.497(XII) geänder-
ten Fassung sowie Entschl. A.897(21))
Angenommen am 15. November 1979, 19. No-
vember 1981 und 25. November 1999
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119 sowie
VkBl. 2000 S. 526)“.

bb) Im zweiten Anstrich wird der bisherige Wortlaut
nach den Wörtern „Zu Regel 26:“ Buchstabe a
und danach wird folgender Buchstabe b ein-
gefügt:
„b) Richtlinien für den Aufbau eines integrier-
ten Systems der Eingreifplanung für Not-
fälle auf Schiffen (Entschl. A.852(20))
Angenommen am 26. November 1997
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)“.
g) Nach Textziffer II.4 wird folgende Textziffer III. an-
gefügt:
„III. Zu STCW:
III.1 Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die
Erteilung von Befähigungszeugnissen und
den Wachdienst von Seeleuten (STCW-
Code), Teil B (Anlagenband zum Bundes-
gesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997,
S. 139 (deutsch))
III.1.1 Änderung von 1998 (STCW.6/Circ. 3)
Angenommen am 22. Mai 1998
(BGBl. 1999 II S. 154, 170)“.
4. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnitts D wird wie folgt
geändert:
aa) Nach den Wörtern „Europäische Gemeinschaf-
ten“ wird die Angabe „2)“ angefügt.
bb) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefasst:
„2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen hat den Wortlaut der in diesem Abschnitt
aufgeführten Regelungen, soweit sie vor dem 1. Januar
2001 in Kraft getreten sind, im Verkehrsblatt 2001
S. 313, Anlagenband B 8126 zusammenfassend ver-
öffentlicht.“
b) Nach Satz 1 wird die Angabe „2)“ aufgehoben.
c) In den Nummern 1.1 und 3.1 wird die Angabe
„Anhang VI D“ durch die Angabe „Anhang I Ab-
schnitt VI Buchstabe C“ ersetzt.
d) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Artikel 1“
die Wörter „und den Anhängen II bis IV“ eingefügt
und nach der Angabe „ABl. EG Nr. L 164 S. 15“ die
Angabe „ ; ABl. EG 2000 Nr. L 41 S. 20“ eingefügt.
e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nr. 6
des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Rege-
lungen über den Wachdienst nach Abschnitt A
Nr. VI und VI.1:
Artikel 3, 4, 5 Abs. 10, Artikel 10 Abs. 2 und 3,
Artikel 11 Abs. 1 und 2, Artikel 12 bis 15, 17
bis 21 und 24 in Verbindung mit den Anhängen I
und II sowie Artikel 1 und 2 der Richt-
linie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. April 2001 über Mindest-
anforderungen für die Ausbildung von See-
leuten
(ABl. EG Nr. L 136 S. 17)“.
f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „VII“ wird durch die Angabe „VIII“
ersetzt.
bb) Vor den Wörtern „geändert durch“ werden die
Wörter „eingeführt oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 8.2 wird folgende neue Num-
mer 8.3 angefügt:
„8.3 Artikel 1 der Richtlinie 1999/97/EG der
Kommission vom 13. Dezember 1999
(ABl. EG Nr. L 331 S. 67)“.
dd) Nach dem Wort „(Hafenstaatkontrolle)“ wird
folgende Fußnote 3a) eingefügt:
„3a) Die Anhänge IV und V dieser Richtlinie verweisen zusätz-
lich auf Entschl. A.481(XII), A.744(18) und A.787(19) der
IMO“.
g) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
„10.1 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/53/EG
der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. EG
Nr. L 204 S. 1)“.
h) In Fußnote 4 zu Nummer 11 wird am Ende die An-
gabe „(VkBl. 1999 S. 142, Anlagenband B 8139)“
angefügt.
i) In Fußnote 5 zu Nummer 12 werden in Nummer 9
am Ende die Wörter „ ; hierzu auch Entschl.
MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998“ angefügt.
j) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „in Verbindung mit Artikel 1 bis 3“
werden durch die Wörter „in Verbindung mit
den Anhängen I bis V sowie Artikel 1 bis 3
Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2“ ersetzt.
bb) Der Nummer 14 wird folgende Fußnote 6) ange-
fügt:
„6) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen
dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instru-
mente der IMO:
1. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Arti-
kel 4 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 S. 829)
2. Entschl. A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Arti-
kel 13 Abs. 4) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
3. Entschl. A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Arti-
kel 4 Abs.1); hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom
10. Dezember 1998.“
k) Nach Nummer 14 wird die folgende neue Num-
mer 15 angefügt:
„15. Artikel 6, 7, 9 Abs. 1, Artikel 10 und 11 in Ver-
bindung mit Anhang II und den Artikeln 1 bis 4
und 16 der Richtlinie 2000/59/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2000 über Hafenauffangein-
richtungen für Schiffsabfälle und Ladungs-
rückstände
(ABl. EG Nr. L 332 S. 81)“.
5. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „BAnz. 1996 S. 12 621“ wird
die Angabe „ ; VkBl. 1997 S. 116“ eingefügt.
bb) Es wird folgender Absatz angefügt:
„- Änderungen von 1999 und 2000 (MSC./
Rundschreiben 921 vom 4. Juni 1999 und
MSC./Rundschreiben 962 vom 1. Juni 2000)
(BAnz. 2001 Nr. 61a; VkBl. 2001 S. 16)“.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. – vorbehaltlich Abschnitt D Nr. 12 (Fußnote 5)
für Schiffe, die am 1. April 2001 oder später
auf Kiel gelegt werden –

Code über die Intaktstabilität aller in IMO-
Regelwerken behandelten Schiffstypen (Ent-
schl. A.749(18) in der Fassung MSC.75(69))
Angenommen am 4. November 1993 und
14. Mai 1998
(VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142)“.
Artikel 2
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
angefügt:
„Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Ver-
besserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruf-
lichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen
oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch
Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeig-
nete Maßnahmen anbieten.“
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , in der jeweils
geltenden Fassung,“ aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Num-
mern 4 und 5 ersetzt:
„4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport-
oder Freizeitzwecke gebaut worden sind
(Sportfahrzeuge) und auf denen jeweils
nicht mehr als zwölf Personen im Rahmen
einer gewerblichen Nutzung für Sport-
oder Freizeitzwecke, auch Tauchen oder
Angeln, geschult oder befördert werden,
5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein
Bootsführer oder ein oder mehrere Besat-
zungsmitglieder gegen Entgelt beschäf-
tigt werden,“.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Num-
mern 6 bis 10.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind
in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und
-vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funk-
ausrüstung die Anforderungen der Kapitel III
und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen
und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
(ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Ab-
schnitt A.I. der Anlage 1 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht
eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund
Ausnahmen vorsieht.“
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „in Anwen-
dung des“ die Angabe „§ 8 Abs. 1 oder“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kennzeichnung“
durch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vorbehaltlich der internationalen Schiffs-
sicherheitsregelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen
Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunk-
dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
ten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge
führen, einer Zulassung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt,
wenn
1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf
See sichergestellt ist,
2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in
Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens be-
schriebenen Weltweiten Seenot- und Sicher-
heitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind,
unter den in einem Notfall herrschenden Bedin-
gungen alle betrieblichen Anforderungen des
GMDSS-Systems erfüllt sind,
3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher
Güte der analogen oder digitalen Nachrich-
tenübertragung möglich ist.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte
Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkom-
passe müssen vor Inbetriebnahme sowie danach
mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf
Grund eines Sachkundenachweises oder von
einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation anerkannte Person reguliert
werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord
mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die
Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über
die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf
Monate mitzuführen.“
6. Dem § 12 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
„(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach
der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April
1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen
im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahr-
gastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1),
die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte
Besichtigungen nach Artikel 8 Abs.1 zweiter Anstrich
der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache
mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise
durchgeführt.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sport-
bootführerscheinverordnung-See“ ersetzt durch die

Wörter „bei Sportbooten im Sinne der Sportboot-
führerscheinverordnung-See genügt es, wenn an
Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das
die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunk-
dienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten
nur ausüben, wer einen für die Funkstelle aus-
reichenden gültigen Befähigungsnachweis nach
Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist
gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der
Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser
Verordnung als ausreichend ausgestellt oder
anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum
31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über
Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen
auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht
Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motor-
yachtverband und der Deutsche Segler-Verband
werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach
Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf
Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funk-
betriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sport-
fahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzu-
nehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten
Zeugnisse zu erteilen sowie die Kosten zu
erheben.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe i wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“
durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Buchstabe k wird aufgehoben.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
„5. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer
Seefunkstelle ohne ausreichenden gülti-
gen Befähigungsnachweis mobilen See-
funkdienst oder mobilen Seefunkdienst
über Satellit betreibt oder“.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) In Absatz 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird die An-
gabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
9. § 16 Abs. 4 wird aufgehoben.
10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt B.II. wird folgende neue Nummer 8
angefügt:
„8. Sondervorschriften für nicht ein-
tragungspflichtige Schiffe
Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge,
die nicht im Schiffsregister eingetragen
werden müssen, gelten für die Anwendung
des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsge-
setzes die Regeln guter Seemannschaft.
Von den vorstehenden Bestimmungen die-
ses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1,
3.3 und 4 bis 6, und zwar mit folgenden
Maßgaben:
8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestell-
ter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstage-
buch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem
Wort „Logbuch-Aufzeichnungen“ oder einer
entsprechenden Benennung gekennzeich-
net hat.
8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschrif-
ten genügt es, wenn Dritte den erforder-
lichen Inhalt zusammenhängend ohne wei-
teres dem an Bord mitgeführten Schiffstage-
buch entnehmen können.“
b) In Abschnitt C.I.4. werden die Wörter „eines hydro-
graphischen Dienstes eines anderen Staates“
durch die Wörter „eine entsprechende Ausgabe
eines hydrographischen Dienstes eines anderen
Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation“ ersetzt.
c) Dem Abschnitt C.I.6. wird folgende neue Num-
mer 4 angefügt:
„4. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n a n U n t e r -
nehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe
oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge betreiben:
Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage
zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen,
denen die Unternehmen im Anwendungs-
bereich der Richtlinie 1999/35/EG des Rates
vom 29. April 1999 über ein System verbind-
licher Überprüfungen im Hinblick auf den
sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen
und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-
gen im Linienverkehr im Rahmen der Über-
prüfungen und Besichtigungen seitens des
Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu
genügen haben.“
11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt A.1. Textziffer (VII) wird nach der
Nummer (26.) die folgende Nummer (27.) einge-
fügt:
„(27.) Vorläufige Bescheinigung über die Verhü-
tung der Verschmutzung durch Abgase
nach MARPOL Anlage VI Regel 13 (IAPP-
Zeugnis) SeeBG“.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.2 wird das Wort „zulassungs-
pflichtiger“ durch die Wörter „zulassungs-
oder genehmigungspflichtiger“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.4 wird nach dem Wort „Dampf-
kesselverordnung“ die Angabe „vom 27. Fe-
bruar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. De-
zember 1996 (BGBl. I S. 1914),“ eingefügt.

12. Folgende neue Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 13 Abs. 4a)
Befähigungsnachweise für den mobilen
Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten
A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch
1. Arten der Befähigungsnachweise
1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungs-
vermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
a) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,
aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator’s Certificate [GOC]),
bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator’s Certificate [ROC]),
cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des
SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global
Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,
aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]),
bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]);
c) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;
d) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.
1.2 Einem von der Bundesverkehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nr. 1.1 steht im
deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
schließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich,
der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde.
2. Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
2.1 Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähi-
gungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
2.2 Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunk-
dienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.
2.3 Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
2.4 Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-
Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
2.5 Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunk-
dienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf
Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von
§ 6 vorgesehen ist.
2.6 Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
2.7 Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung,
Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangs-
einrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines
Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.

3. Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses
3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforde-
rungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt
a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr
vollendet hat,
b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungs-
bewertung
a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforde-
rungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,
b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforde-
rungen nach dieser Anlage erfüllt sind.
4. Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise
4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunk-
zeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum
Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.
4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens
ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,
b) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fort-
bestand der Befähigung zu erhalten,
c) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,
d) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeits-
dauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder,
der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes im Sinne des Abschnitts C Nr. 5.1 dieser Anlage teil-
genommen.
Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang
mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach
Buchstabe a bis d erfüllt ist.
4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.
4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden,
sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.
5. Umtausch
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse
umtauschen:
a) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
(General Operator’s Certificate [GOC]),
b) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I in Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für
(BZ I) Funker (Restricted Operator’s Certificate
[ROC]),
c) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II in UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).
(BZ II)
6. Zeugnismuster
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen,
soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

B. Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung
1. Erwerb von Funkzeugnissen SRC und LRC
1.1 Prüfungszuständigkeiten
1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certi-
ficate [LRC]) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) richten die
nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraus-
setzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Beste-
hen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportsee-
schifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), findet entsprechende
Anwendung.
1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der
Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse
nach Nummer 1.1.3.
1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse
eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. § 4a Abs. 1 der
Sportseeschifferscheinverordnung in der in Nummer 1.1.1 genannten Fassung findet entsprechende
Anwendung.
1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit den beauf-
tragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.
1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des
Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die
Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf
Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen
widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des
Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.
1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind
beizufügen:
a) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und
b) ein Passbild aus neuerer Zeit.
Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vor-
liegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens
drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.
1.2 Durchführung der Prüfung
1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den
Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalaus-
weises oder Reisepasses ausweisen.
1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z.B. Bücher, Taschenrechner u.a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht
benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits
erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die
Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeug-
nisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum
Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
1.3 Wiederholungsprüfung
1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind
die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens
sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 2 entsprechend.

2. Ergänzungsprüfungen
2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses
für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige
Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergän-
zungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat
der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt ent-
sprechend.
3. Vereinfachte Prüfung
Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten
Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
C. Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen
1. Erteilungsstellen
1.1 Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Über-
prüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über
die Funktion als Funker bleibt unberührt.
1.2 Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b für Funkstellen sind die
Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden
beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt
hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.
2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
2.1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungs-
nachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffs-
sicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung
des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen
vorgeschriebenen Form entspricht.
2.2 Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf
es bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen keiner Anerkennung.
3. Ersatzausfertigung
Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf
Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist
die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer
Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.
4. Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bun-
deswehr und des Bundesgrenzschutzes
4.1 Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
a) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und
b) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes
bleiben unberührt.
5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde
Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat,
bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.“

Artikel 3
Änderung der
Verordnung über Seefunkzeugnisse
Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni
1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung
vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1610), wird wie folgt
geändert:
1. Folgende neue §§ 4a und 4b werden eingefügt:
„§ 4a
Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
stellt auf Antrag
a) Gültigkeitsvermerke gemäß dem STCW-Überein-
kommen aus und verlängert ihre Geltungsdauer,
b) Anerkennungsvermerke aus.
§ 4b
Juristische Personen des privaten Rechts
Die Prüfungsbehörde (§ 4) bedient sich bei Sport-
fahrzeugen im Sinne der Sportbootführerscheinverord-
nung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), sowie bei Traditi-
onsschiffen im Sinne der vom Bund für diese Schiffe
erlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung
der juristischen Personen des privaten Rechts, die auf
Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes
beauftragt sind.“
2. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erwerben“
die Wörter „ , sofern sie zu dieser Prüfung bis zum
30. April 2001 im Sinne des § 6 zugelassen worden
sind“ eingefügt.
Berlin, den 24. August 2001
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 2“ aufgehoben.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Für das Bearbeiten eines Antrags
auf Ausstellen oder Verlängerung
der Geltungsdauer eines Gültig-
keitsvermerks oder eines Antrags
auf Ausstellen eines Anerkennungs-
vermerks 100,– DM“.
Artikel 4
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Es werden aufgehoben:
1. die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April
1978 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872);
2. die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni
1992 (BGBl. I S. 1086), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276).
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe k tritt am 1. Dezember 2002
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g tritt am 17. Februar 2002
in Kraft.
(4) Artikel 2 Nr. 12 und Artikel 4 Nr. 2 treten am 1. Januar
2003 in Kraft.
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
In Vertretung
R. N a g e
l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2276. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a797ef54fce9f1a6….