Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Regelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Regelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 20. Juli 2000 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 892) in der jeweils geltenden Fassung leiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57), die zuletzt durch die Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/757 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geändert worden ist, hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatenkontrolle zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Informationssystem.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1) entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412)
BGBl. 2020 I S. 412
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23.01.2014 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)
BGBl. 2014 I S. 78
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07.04.2010 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2010 (BGBl. I 399)
BGBl. 2010 I S. 399
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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08.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I 2465)
BGBl. 2003 I S. 2465
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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24.08.2001 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2001 (BGBl. I 2276)
BGBl. 2001 I S. 2276
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.