Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/11#abs-1 (1) Wenn
verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/11#abs-2 (2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/11#abs-3 (3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 SchSV →
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- OVG Hamburg, 05.09.2019 – 3 Bs 124/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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23.01.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)
BGBl. 2014 I S. 78
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08.12.2003 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I 2465)
BGBl. 2003 I S. 2465
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.