Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 4 Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen
Stand: 10.06.2019
Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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