Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 52
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
20.04.2013 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.