Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 43 · BT-Drs. 19/27635 · S. 210
Zu Artikel 43 (Änderung der Handelsregisterverordnung)
Zu Artikel 43 (Änderung der Handelsregisterverordnung) Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 3) Der zu § 13 Absatz 3 HRV angefügte Satz 3 regelt den registertechnischen Vollzug des Statuswechsels. Der Sta- tuswechsel wird insoweit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz gleichgestellt, als der Rechtsträger neuer Rechtsform stets auf ein neues Registerblatt einzutragen ist. Wegen der Einzelheiten zum Statuswechsel wird auf die Begründung zu § 707c BGB-E Bezug genommen. Zu Nummer 2 (§ 40 Nummer 5) Zu Buchstabe a (Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa (Doppelbuchstabe ee) und Doppelbuchstabe bb (Doppelbuchstaben ff und gg) Durch die Änderung von § 40 Nummer 5 Buchstabe b HRV wird unter dem Doppelbuchstaben ee der neue Ein- tragungstatbestand des Statuswechsels in das Gesetz eingeführt. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeände- rung zur Einführung dieses Doppelbuchstabens. Zu Buchstabe b (Buchstabe c) Durch die Änderung von § 40 Nummer 5 Buchstabe c HRV wird klargestellt, dass es sich bei dem „Betrag der Einlage“ im Sinne dieser Vorschrift um die nach § 162 Absatz 1 Satz 1 HGB-E einzutragende „Haftsumme“ han- delt. Wegen der Begründung wird auf die Erläuterung zu § 161 Absatz 1 HGB Bezug genommen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 800.973–802.176 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP