Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 81
Stand: 01.07.2026
§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.