Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 69
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/69#abs-1 (1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/69#abs-2 (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/69#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf.