Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 53
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/53#abs-1 (1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/53#abs-2 (2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/53#abs-3 (3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/53#abs-4 (4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/53#abs-5 (5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.