§ 8
Stand: 10.06.2019
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Stand: 10.06.2019
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.