§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 628/22
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 591/22Zitiert von 1
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 601/22
- VG Arnsberg, 27.11.2017 – 8 K 265/17
- VG Schleswig, 15.01.2015 – 12 A 170/13Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 21.05.2025 – 5 KN 16/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/3#abs-1 (1) Wer innerhalb der Schutzbereiche
1.
bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
2.
Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
3.
in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/3#abs-2 (2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.