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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1965, S. 162

BGBl. 1965 I S. 162 · 46.398 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1965, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162
 162                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I

                                                     Drittes Gesetz
                                          zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 1)

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

             Änderung des Wehrpflichtgesetzes

   Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I

S. 349) 2) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustel-
     lung des Einberufungsbescheides seinen ständi-
     gen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem
     Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so
     bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für
     die er einberufen ist, wehrpflichtig.               11

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Salz 2 wird wie folgt gefaßt:

          ,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-
          zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf
          die geistige und körperliche Tauglichkeit
          untersuchen und auf die Eignung für be-
          stimmte Verwendungen prüfen zu lassen so-
          wie bei der Entlassung oder später zum Ge-
          brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
          dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen
          und aufzubewahren."

 1) Andert Bundesgesctzbl. III 50-1, 53-1, 53-2, 53-3, 54-2, 55-2

II) Bundcsgesetzbl. III 50-1
Vom 26. März 1965

             b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:

                 ,,(1 a) Wehrpflichtige, die einem aufgeru-
                fenen Geburtsjahrgang angehören, haben

                eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
                wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
                Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als

                drei Monate verlassen wollen, ohne daß die

                Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.

                Der Bundesminister der Verteidigung kann
                Ausnahmen zulassen.  11

             c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
                ,, § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben unberührt."

          3. § 5 wird wie folgt geändert:

             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
                 ,, (1) Vollen Grundwehrdienst, der acht-
                zehn Monate dauert, leisten Wehrpflichtige,
                die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
                nicht vollendet haben; Wehrpflichtige, die
                wegen ihrer beruflichen Ausbildung während
                dieser Zeit vorwiegend militärfachlich (§ 40)
                verwendet werden, jedoch bis zur Vollendung
                des zweiunddreißigsten Lebensjahres."

             b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
                eingefügt:
                ,,Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt."

            c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

               „Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon
               vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum
BGBl. 1965, Seite 163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 163
                            Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                          163

      Grundwehrdienst herangezogen zu werden,
      soll entsprochen werden, jedoch nicht vor
      Vollendung des achtzehnten Lebensjahres."

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,, (5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der
      sie während des Wehrdienstes Freiheitsstra-
      fen, disziphnarc Arreststrafen oder Jugend-
      arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst
      schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen,
      wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,, (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei

      Monate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung

      des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ver-
      kürzten Grundwehrdienst abgeleistet haben,
      können im Rahmen der Gesamtdauer der
      Wehrübungen einmal zu einer Wehrübung
      von sechs Monaten einberufen werden.      11

   b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

      ,, , bei Wehrpflichtigen, die vorzeitig aus dem
      Grundwehrdienst entlassen und nicht erneut
      hierzu einberufen werden, um die vom
      Grundwehrdienst nicht in Anspruch genom-
      mene Zeit."

5. § 8 a wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 8 a
                  Tauglichkeitsgrade
     (1) Folgende Tauglichkcitsgrade werden fest-
   gesetzt:
     tauglich,
     beschränkt tauglich,

     vorübergehend untauglich,

     dauernd untauglich.

  Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen
  Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister
  der Verteidigung erlassen.

    (2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden
  werden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen
  Urteils für den Wehrdienst zur Verfügung.
  Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „ be-
  schränkt tauglich" werden im Frieden im Rahmen
  ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grund-
  wehrdienst herangezogen."

6. § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
  „ 1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus
       oder wegen einer vorsätzlichen hochverräte-
       rischen, staatsgeföhrdenden oder landesver-

       räterischen Handlung zu Gefängnis von sechs
       Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es
       sei denn, daß der Vermerk über die Verur-
       teilung im Strafregister getilgt ist,".

 7. Dem§ 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    ,,Der Antrag ist spätestens während der Muste-

    rung oder, wenn der Befreiungstatbestand später
    eintritt oder bekannt wird, binnen drei Monaten
    nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu
    stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
    findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über
    die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die
    Wehrbezirksverwaltung zu entscheiden hat."

 8. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,

    Nm. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen
    Grundwehrdienst höchstens so lange zurückge-
    stellt werden, daß er noch vor Vollendung des

    fünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen

    werden kann."

 9. In § 13 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:

   „Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und
   Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaf-
   ten des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedien-
   steten zu."

10. § 14 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 14

       (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit
     Ausnahme der Erfassung werden in bundes-
   . eigener Verwaltung durchgeführt und folgenden,
     dem Bundesminister der Verteidigung unterste-
     henden B.ehörden der Bundeswehrverwaltung
     übertragen:
    1. Bundeswehrverwaltungsamt
       - Bundesoberbehörde - ,
   2. Wehrbereichsverwaltungen
      - Bundesmittelbehörden-,

   3. Wehrbezirksverwaltungen
      - Bundesmittelbehörden-,

   4. Kreiswehrersatzämter
      - Bundesunterbehörden - .

     (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und
   Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist
   den Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungs-
   bezirke anzupassen."

11. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,, (2) Durch die Musterung wird entschieden,
   welche ungedienten Wehrpflichtigen für den
   Wehrdienst zur Verfügung stehen. Ferner wird
   die Art des zu leistenden Wehrdienstes fest-
   gestellt."

12. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird gestrichen.

   b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      ,,Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erschei-
      nen vor dem Musterungsausschuß auf ihre
BGBl. 1965, Seite 164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 164
164                                  Bundesgesetzblatt,

         geistige und körperliche Tauglichkeit. ein-
         gehend ärztlich zu untersuchen."

      c) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 ein-

         gefügt:

         ,,Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-
         nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen
         Wissenschaft für die Beurteilung der Taug-
         lichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehr-
         dienst notwendig und im Rahmen einer
         Reihenuntersuchung durchführbar sind."

      d) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 5 wird

         Absatz 5 a.
      e) In den Absätzen 6 und 7 ist statt auf § 17
         Abs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes auf § 17
         Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes zu ver-

         weisen.

13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,, (1) Die En tscheiduny nach § 16 Abs. 2 treffen
   Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehr-
   ersatzämtern gebildet werden. Bei Wehrpflich-
   tigen, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum
   Grundwehrdienst herangezogen werden sollen,
   entscheiden die Kreiswehrersatzämter; das
   gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12
   Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehr-
   dienstausnahmen oder die Voraussetzun~Jen
   eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3 ein-
   treten oder wegfallen oder der Eintritt oder
   Wegfall bekannt wird."

14. § 20 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 20
                 Zurückstellungsanträge

        (1) Anträge auf  Zurückstellung nach § 12
   Abs. 2 und 4 sollen bei der Meldung zur Erfas-
   sung, spätestens zwei Wochen vor der Muste-
   rung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
   Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu be-
   gründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die
   Angaben, die den Antrag begründen, sachlich
   richtig sind, und leitet den Antrag mit dem Prü-
   fungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.

     (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstel-
   lungsanträge nur noch bis zur Musterung bei
   dem Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Ent-
   steht der Zurückstellungsgrund später, sind
   Zurückstellungsanträge nur binnen drei Mona-
   ten nach Eintrit1 des Grundes zulässig. § 60 der
   Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der
   Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-
   einsetzung in den vorigen Stand die Wehr-
   bezirksverwaltung zu entscheiden hat."

15. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
                          ,,§ 20 a

                    Eignungsprüfung
     (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
   bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einbe-
Jahrgang 1965, Teil I

      rufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwen-
      dungen geprüft werden. Sie haben sich nach
      Aufforderung durch die zuständigen Wehrer-

      satzbehorden zur Prüfung vorzustellen. § 19

      Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechend An-
      wendung.

         (2) In den kreisfreien Städten und den Land-
      kreisen sind die für die Eignungsprüfung erfor-
      derlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten
      trägt der Bund."

  16. § 21 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 21
                           Einberufung

         (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von

      den Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Ein-
      berufungsanordnungen des Bundesministers der
      V erte1d1gung in Ausführung des Musterungs-
      bescb ei des zum Wehrdienst einberufen. Ort und
      Zeit des Diensteintritts werden durch Einbe-
      rufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehr-
      pflichtigen haben sich entsprechend dem Ein-
      berufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-
      deswehr zu stellen.
        (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten
      Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen
      zur Verfügung stehen, können auf ihren Antrag
      zum vollen Grundwehrdienst einberufen wer-
      den."

  17. In § 21 a Abs. 2 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
      wie folgt gefaßt:
      ,, {§ 8 a Abs. 2 Satz 2) ".

  18. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden
      aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre ver-
      strichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich
      Anhaltspunkte für eine Veränderung des Ge-
      sundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu
      untersuchen."

  19. § 24 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem
         die Wehrpflichtigen das sechzigste Lebens-
         jahr vollenden, im Falle des § 51 des Sol-
         datengesetzes mit Vollendung des fünfund-
         sechzigsten Lebensjahres."

      b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „und
         den zivilen Ersatzdienst geleistet haben"
         gestrichen.
     c) Dem Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ange-
        fügt:
         „5. soweit sie in der Bundeswehr gedient
             haben, sich zur Verhütung übertragbarer
             Krankheiten impfen zu lassen und inso-
             weit ärztliche Eingriffe in ihre körper-
             liche Unversehrtheit zu dulden."
BGBl. 1965, Seite 165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 165
                              Nr. 11 -   Tag der Ausgabe:

    d) Absatz 7 wird eingangs wie folgt gefaßt:
           ,, (7) Wä.hrend der Wehrüberwachung haben
        die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen
        Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich
        oder mündlich zu melden

        1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts-

           ort länger als tlcht Wochen fernzubleiben

           -  § 3 Abs. 1 a bleibt unberührt - , ".

    e) Absatz 7 Nm. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt
       und folgende Nummer 5 angefügt:
        „2. den Eintritt von Tatsachen, die eine
            Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis
            11 Abs. 1 begründen,

          3. den Eintritt von Tatsachen, die eine

             vorübergehende Dienstuntauglichkeit von

             voraussichtlich mindestens sechs Monaten

             begründen; auf Auffordern der zustän-

             digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen

             und Verletzungen sowie Verschlimme-

             rungen von Erkrankungen und Verletzun-

             gen seit der Musterung, Prüfung derVer-

             fügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung,

             von denen er oder sein Arzt annimmt,
             daß sie für die Beurteilung seiner Taug-
             lichkeit von Belang sind,";

        „5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer
               beruflichen Ausbildung     sowie   einen
               Wechsel ihres Berufes."
    f) In Absatz 8 werden die Worte „den See-
       mannsämtern" durch die Worte „der See-
       Berufsgenossenschaft" ersetzt und folgende
       Sätze angefügt:

       „Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft
       durch die Ubertragung dieser Aufgaben ent-
       stehen, trägt der Bund. In der Rechtsverord-
       nung können Art und Höhe der Kosten-
       erstattung bestimmt werden."

20. In § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird das Wort
    ,,fünfunddreißigste" durch das Wort „zweiund-
    dreißigste" ersetzt; in Satz 6 werden die Worte
    ,,jeweils für ein Jahr" gestrichen.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 3
      wie folgt gefaßt und die Nummern 1 a und
      3 a eingefügt:
       ,, 1.   mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-
               gesetzten Zeit, es sei denn, daß der
               Bereitschaftsdienst angeordnet oder der
               Verteidigungsf all eingetreten ist,";

      „ 1 a. während des Verteidigungsfalles bei

             Beendigung der Verwendung oder mit

             Ablauf des Jahres, in dem er das sech-
             zigste Lebensjahr vollendet, im Falle
             des § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-
             endung des fünfundsechzigsten Lebens-
             jahres," 1
Bonn, den 31. März 1965                          165

        ,,3.   wenn der Einberufungsbescheid aufge-
               hoben wird oder eine zwingende Wehr-
               dienstausnahme vorliegt - in den Fäl-
               len des § 11 erst nach Befreiung durch
               die Wehrersatzbehörde - , ";
        „3 a. wenn nach dem bisherigen Verhalten

              durch sein Verbleiben in der Bundes-

              wehr die militärische Ordnung oder die

              Sicherheit der Truppe ernstlich gefähr-
              det würde.";

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,, (5) Die Entlassung wird von der Stelle
       verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldaten-
       gesetzes für die Ernennung des Soldaten zu-
       ständig wäre oder der die Ausübung des

       Entlassungsrechts übertragen worden ist. Die

       Entlassung nach Abschluß einer Wehrübung

       verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;

       das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-

       untersuchung die vorübergehende oder dau-

       ernde Untauglichkeit des Soldaten festgestellt

       wird, im Falle der Einberufung zum Grund-

       wehrdienst auch, wenn der Soldat für be-

       schränkt tauglich befunden wird."

22. § 29 a wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 29 a
            Verlängerung des Wehrdienstes
     bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
     Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der
   Wehrpflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine
   Entlassung festgesetzten Zeitpunkt in statio-
   närer truppenärztlicher Beliandlung, so endet der
   Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

    1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-
       lung beendet ist, spätestens jedoch drei Mo-
       nate nach dem für die Entlassung festgesetz-
       ten Zeitpunkt oder
   2. wenn er innerhalb dieser Frist vo'n drei Mo-
      naten schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-
      setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht
      einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
      dieser Erklärung."

23. § 33 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 33

    Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
      (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte,
   die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist bin-
   nen zwei Wochen nach Zustellung des Beschei-
   des schriftlich oder zur Niederschrift bei der
   Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt
   erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung

   bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid

   zu erlassen hat, gewahrt.

     (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
   bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid
   des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstver-
   weigerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende
BGBl. 1965, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
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166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I

      Wirkung. Wird ein Antrag auf Anerkennung
      als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt, nach-
      dem der Musterungsbescheid vollziehbar ge-
      worden ist, hat der Widerspruch gegen den Be-
      scheid des Prüfungsausschusses keine aufschie-
      bende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid
      und den Bescheid des Prüfungsausschusses für
      Kriegsdienstverweigerer kann auch der Leiter
      des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein-
      legen.
     (3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-
  rungsbescheid entscheiden Musterungskammern,
  die für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr-
  bezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwal-
  tungen gebildet werden. Sie sind mit einem
  zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
  dienst befähigten Angehörigen der Bundeswehr-

  verwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer,

  der von der Landesregierung oder der von ihr

  bestimmten Stelle benannt ·wird, sowie einem

  ehrenamtUchen Beisitzer besetzt.

        (4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide
  der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-
  gerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegs-
  dienstverweigerer, die für den Bezirk einer
  oder mehrerer Wehrbezirksverwaltungen bei
  Wehrbezirksverwaltungen gebildet werden. Im
  übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.

     (5) Uber den Widerspruch gegen den Ein-
  berufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1)
  und den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) ent-
  scheidet die Wehrbezirksverwaltung. Der Wi-
  derspruch gegen den Einberufungsbescheid und
  den Bereitstellungsbescheid hat keine aufschie-
  bende Wirkung, es sei denn, daß der Wider-

  spruch unter Vorlage eines Bescheides über die

  Unabkömmlichstellung oder über die Heran-
  ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu
  Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz
  eingelegt und dieser Bescheid von dem zustän-
  digen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.

     (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Mu-
  sterungs- und Prüfungskammern werden von
  den durch Rechtsverordnung der Landesregie-
  rung bestimmten Beschlußorganen der im Be-
  reich der Wehrbezirksverwaltung gelegenen
  kreisfreien Städte und Landkreise binnen drei
  Monaten nach Mitteilung der erforderlichen
  Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern
  für den Bereich einer höheren Verwaltungs-

  behörde Bezirksvertretungen bestehen, werden
  die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4
  gilt entsprechend.

    (7) Für das Verfahren der Musterungskam-
  mern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das
  gleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2
  Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der

  Prüfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit

  seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vor-

  zustellen, befreit werden.

    (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar
  geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den

    Einberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid
    nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
    durch den Einberufungsbescheid oder den Be-
    reitstellungsbescheid selbst geltend gemacht
    wird.

      (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige
    Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Ge-
    setzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren."

24. § 35 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 35

                Besondere Vorschriften
               für die Anfechtungsklage

      (1) Die Anfechtungsklage gegen den Muste-

    rungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den

    Bereitstellungsbescheid und den Bescheid der

    Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für

    Kdegsdienstverweigerer hat keine aufschie-
    bende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag
    die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der
    Anordnung ist die Wehrbezirksverwaltung zu
    hören.

      (2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwal-
    tung kann gegen den Musterungsbescheid und
    den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-
    fungskammern für Kriegsdienstverweigerer An-
    fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel ein-
    legen."

25. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Sie sind jedoch zu untersuchen und unterlie-

    gen der Wehrüberwachung von der Prüfung

    ihrer Verfügbarkeit an."

26. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,, (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann
   von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig
   gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-
   pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen
   Dienstgrad einzuberufen."

27. In § 40 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

    ,, (1 a) Die Verleihung des Dienstgrades kann
   von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig

   gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-
   pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen
   Dienstgrad einzuberufen."

28. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den

   in § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des

   Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebie-

   ten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
   legt hat oder verlegt, wird erst zwei Jahre da-
   nach wehrpflichtig."
BGBl. 1965, Seite 161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 161
                             Nr. 11 -   Tag der Ausgabe:

 29. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:

                    „ Sondervorschriften
                für Polizeivollzugsbeamte"

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,, (2) Die zuständigen Behörden sind verpflich-
       tet, den Widerruf eines Annahmebescheides
       sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugs-
       dienst dem zuständig(~n Kreiswehrersatzamt
       anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehr-
       pflichtige trotz Annahmebescheides ihren
       Dienst bei der Vollzugspolizei nicht an-
       treten."

30. § 44 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der
    Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der
    Eignungsprüfung oder auf eine Aufforderung
    der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu mel-
    den (§ 24 Abs. 6 Nr. 3), unentschuldigt fern-
    bleiben, kann die Vorführung angeordnet wer-
    den."

31. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
       „ 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17
            Abs. 4, § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1
            Satz 4, sich zu melden oder vorzustellen,
            oder einem Bereitstellungsbescheid nach
            § 21 a Abs. 1 oder 2 nicht Folge leistet
            oder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 auf-
            erlegte Pflicht, sich auf die geistige und
            körperliche Tauglichkeit nach Maßgabe
            dieses Gesetzes (§ 17 Abs. 5 bis 7, § 23
            Abs. 1 Satz 2) untersuchen oder auf Eig-
            nung (§ 20 a Abs. 1) prüfen zu lassen oder
            bei der Entlassung oder später zum Ge-
            brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
            dungs- und Ausrüstungsstücke zu über-
            nehmen, verstößt oder als Angehöriger
            eines aufgerufenen Geburtsja1 ,rganges
            ohne Genehmigung des zuständigen Kreis-
            wehrersatzamtes den Geltungsbereich
            dieses Gesetzes länger als drei Monate
            verläßt (§ 3 Abs. 1 a),".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
       Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten ist, soweit es sich nicht um Ordnungs-
       widrigkeiten bei der Erfassung handelt, die
       Wehrbezirksverwaltung. Sie entscheidet auch
       über die Abänderung und Aufhebung eines
       rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüf-
       ten Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge-
       setzes über Ordnungswidrigkeiten)."

32. § 48 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 48
          Vorschriften für den Bereitschafts-

                und Verteidigungsfall
     (1) Die folgenden besonderen Vorschriften
   gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschafts-
   dienst nach § G Abs. 6 angeordnet sind:
Bonn, den 31. März 1965                         161

   1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und -4
      können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehr-

      ersatzamt widerrufen werden, es sei denn,
      daß die Heranziehung zum Wehrdienst für
      den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte
      bedeuten würde.

   2. Die Vorschriften über die Mitwirkung beson-
      derer Ausschüsse beim Musterungsverf ahren
      (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An
      Stel_le des Ausschusses entscheidet der Leiter
      der Behörde, bei der der Ausschuß zu bilden
      wäre. Die kreisfreie Stadt oder der Land-
      kreis sollen vor der Entscheidung gehört
      werden.
   3. Der Widerspruch gegen den Musterungs-

      bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Ein-
      berufungsbescheid bei der erstmaligen Ein-
      berufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur
      Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine
      aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).
   4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen,
      die bereits in der Bundeswehr gedient haben,

      ist§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
      Als Untersuchung gilt die Einstellungsunter-
      suchung.
   5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben
     Wehrpflichtige                              '
     a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der
        ·wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
        reichen, auch wenn sie der Wehrüber-
        wachung nicht unterliegen,
     b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
        wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
        Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen
        wollen,
     c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie
        sich außerhalb des Geltungsbereichs die-
        ses Gesetzes aufhalten, und, soweit sie
        einem aufgerufenen Geburtsjahrgang an-
        gehören, sich beim zuständigen oder
        nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.

     Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren
     ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
     bereichs dieses Gesetzes haben oder bei
     deutschen Dienststellen oder öffentlichen

     zwischen- oder überstaatlichen Organisatio-
     nen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
     Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmi-
     gung einer obersten Bundes- oder Landes-
     behörde oder der von dieser bestimmten
     Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs
     aufhalten oder ihn verlassen.

     (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz
  Nm. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:
  1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist

      innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstat-
      ten.

  2. Wehrpflichtige,  die beantragt haben, ihre
     Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe
     zu verweigern, festzustellen, können zum
     zivilen Ersatzdienst oder auf ihren Antrag
     zum waffenlosen Dienst einberufen werden,
BGBl. 1965, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168
     168                                    Bundesgesetzblatt,

             bevor über ihren Feststellungsantrag ent-
             schieden ist.
           3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5
              treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen
              nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die
              Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-
              pflichtigen auch im Verteidigungsfall eine un-
              zumutbare Iforte bedeuten würde.

           4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12
              Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt wer-
              den, sind im Verteidigungsfall auf Antrag

              zum Sanitü!sdienst einzuberufen.
        5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall
           zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr
           melden, dürfen von einem Offizier in der

           Stellung eines Bataillonskommandeurs oder

           in entsprechender Dienststellung als Soldaten,

           die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
           leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienst-
           grad oder mit ihrem letzten in der Bundes-
           wehr oder in der früheren Wehrmacht er-
           reichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn
           die Einberufung durch das zuständige Kreis-
           wehrersatzamt nicht möglich ist."

 33. § 50 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

        „5. über die Ubertragung von Aufgaben der
            Wehrerf;atzbehörde bei der Wehrüber-

            wachung auf die See-Berufsgenossenschaft

            und über die Art und Höhe der vom Bund

            der See-Berufsgenossenschaft zu erstatten-

            den Kosten (§ 24 Abs. 8),".

                                Artikel 2

             Änderung des Schutzbereichgesetzes
   § 9 Abs. 3 des Gesetzes übe1 die Beschränkung
 von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
 vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) 3 )
 wird wie folgt gefaßt:
        ,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehr-
      bezirksverwaltungen. Der Bundesminister der
      Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereich-
      behörden auf die Standortverwaltungen über-
      tragen."

                                Artikel 3

                    Änderung des Gesetzes
                  über den zivilen Ersatzdienst

  Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom
13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) 4 ), geändert
durch das Gesetz zur Anderung des Unterhalts-
sicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 457) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Die §§ 9 bis 13 a, 20 Abs. 2 Satz 2 und 3
      sowie § 42 des Wehrpflichtgesetzes sind entspre-
      chend anzuwenden; nach Eintritt der Unanfecht-

3) Bundesgesetzbl. III 54-2

4)   Bundesgesetzbl. III 55-2
Jahrgang 1965, Teil I

     barkeit der Anerkennung als Kriegsdienstver-
     weigerer sind Anträge auf Befreiung oder Zu-
     rückstellung sowie Anträge auf Wiedereinsetzung
     in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
     Antragsfristen beim Bundesminister für Arbeit
     und Sozialordnung zu stellen. Die auf Grund des
     § 13 Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 in Verbindung
     mit § 50 Abs. 1 Nm. 2 und 4 des Wehrpflicht-
     gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
     entsprechend anzuwenden."

  2. § 11 erhält folgende Fassung:

                            ,, § 11
                 Ersatzdienstüberwachung

       (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben

    dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-

    nung unverzüglich zu melden

    1. jede Anderung ihres ständigen Aufenthaltes
        oder ihrer Wohnung,
    2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort
        länger als acht Wochen fernzubleiben,
    3. den Eintritt von Tatsachen, die eine zwingende
        Ausnahme von der Pflicht, zivilen Ersatzdienst
        zu leisten, begründen,

    4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen
        für eine Zurückstellung.

    Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mit-

    teilungen des Bundesministers für Arbeit und

    Sozialordnung sie unverzüglich erreichen. Sie

    haben eine Genehmigung des Bundesministers

    für Arbeit und Sozialordnung einzuholen, wenn
    sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger
    als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
    Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflicht-
    gesetzes vorliegen. Ausnahmen können zugelas-
    sen werden.
      (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten fallen
    mit dem Ende des Kalenderjahres weg, in dem
    der anerkannte Kriegsdienstverweigerer das
    sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

      (3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer
    so lange zivilen Ersatzdienst geleistet haben, wie
    Wehrdienstpflichtige Grundwehrdienst zu leisten
    haben, obliegen ihnen die in Absatz 1 Satz 1
    Nm. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit der

    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
    dies anordnet.

       (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten
    sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverwei-
    gerer befreit, die
    1. für den zivilen Ersatzdienst dauernd untauglich
       sind,

    2. vom zivilen Ersatzdienst dauernd ausgeschlos-
       sen sind,
    3. vom zivilen Ersatzdienst befreit sind,

    4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
       schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-
        gestellt sind, solange sie für den zivilen Bevöl-

       kerungsschutz zur Verfügung stehen,
    5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.
BGBl. 1965, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169
                                        Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                                  169

      (5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer kön-
    nen in besonderen Fällen ganz oder teilweise von
    den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten befreit
    werden, solange sie für eine Einberufung nicht in
    Betracht kommen.          11

3. § 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folg-ende Fassung:
    ,, § 29 mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 2 und
    die §§ 29 a bis 31 des Wehrpflichtgesetzes sind
    entsprechend anzuwenden."

4. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.

5. § 31 erhält folgende Fassung:

                                   ,,§ 31

                               Nachdienen

       § 5 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-

    sprechende Anwendung."

6. In § 39 Abs. 1 werden die Worte „über die Melde-
   pflicht (§ 11)" durch die Worte „des § 11 ersetzt.   11

                               Artikel 4

             Einschränkung von Grundrechten

  Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11

Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.

                               Artikel 5

  Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes
unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses
Gesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphen-

folge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlau-
tes zu beseitigen.

                               Artikel 6

                                   §1
                Änderung des Wehrsoldgesetzes
  Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die
Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehr-

pflicht Wehrdienst leisten, in der Fassung vom

22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1611) 5 ), zuletzt

geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
   Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer
   ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung,· Unter-
   kunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungs-
   geld und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 7 a; bei
   ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld
   nach§ 8."

5) Bundesgesetzbl. III 53-1

2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1
    erster Halbsatz genannten Bezüge besteht bei
    Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen

    (§ 7 a) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst
    von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tage
    an bis zur Beendigung des Wehrdienstes (§ 28
    des Wehrpflichtgesetzes)."

3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1
    Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehr-
    pflichtgesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach
    § 7 a abzufinden ist, neben den Bezügen nach
    den § § 2 bis 6 Ubungsgeld.            11

4. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem V\Tort „Kir-

    chensteuer" ein Punkt gesetzt und der mit dem

    Wort „sowie" beginnende Satzteil gestrichen.

5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
                                 ,,§ 7 a
    Abfindung bei Wehrübungen von nicht länger

                   als drei Tagen

       (1) Der Soldat, der zu einer Weh_rübung von
    nicht länger als drei Tagen einberufen worden
    ist, erhält statt der Leistungen nach den §§ 2
    und 7 ein Dienstgeld.

       (2) Das Dienstgeld beträgt

    a) bei einer Wochenendübung                 das Fünffache,
    b) bei sonstigen Wehrübungen
        täglich                                  das Doppelte

    der sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle
    ergebenden Sätze."

                                 §2

                        Ubergangsvorschriit

  Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst, die in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der Terri-

torialreserve Abend- und Wochenendübungen ge-
leistet haben, erhalten ein Dienstgeld. Es beträgt
für jede Wochenendübung                         das Fünffache,
für jede Abendübung                              das Doppelte

der sich aus der dem Wehrsoldgesetz als Anlage I

beigefügten Tabelle ergebenden Sätze. Das nach § 7

Abs. 3 des Wehrsoldgesetzes gewährte Ubungsgeld

ist auf das jeweils zustehende Dienstgeld anzurech-
nen.

                              Artikel 7

     Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  Das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der
zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und
ihrer Angehörigen in der Fassung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 661) 6), geändert durch das

8) Bundesgesetzbl. III 53-3
BGBl. 1965, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170
170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I

Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-
zes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach
   diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-
   pflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder
   Soldat auf Zeit erhült. Das gleiche gilt, soweit
   der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter
   Dienstbezüge od<~r Unterhaltszuschuß oder als
   Arbeilnehmer Arbeitsentgdl erhält."

2. § 2 wird wie foJgl. geändert und ergänzt:

  a) Nurnrncr 2 erhült folgende Fassung:

       „2. wenn der Wehrpflichlige
           a) vor Vollendung des fünfundzwanzig-
               sten Lebensjahres Wehrübungen, so-
               weit sie nicht in die ersten zwölf Mo-
               nate des zu leistenden Wehrdienst,es
               fallen,
           b) nach Vollendung des fünfundzwanzig-
               sten Lebensjahres Grundwehrdienst
               oder eine Wehrübung,
           c) unbefristeten Wehrdienst
           leistet,

          Verdienstausf aJlentschädigung nach§ 13; ".
  b) Foluende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung
           von nicht Jünger cils drei Tagen leistet,
           Verdienstausfallentschädigung nach§ 13 a."

3. Die Ubcrschrifl: vor § 13 erhält folgende Fassung:

        ,,II. Leistungen nach § 2 Nrn. 2 und 3"

4. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:

                         ,,§ 13 a

  Verclicnstausfallentschüdigung bei Wehrübungen
           von nicht länger als drei Tagen
    (1) Wehrpflichlige, die eine Wehrübung von
  nicht länger als drei Tagen leisten, erhalten auf
  Antrag für jeden Werktag, an dem sie mindestens
  acht Stunden Wehrdienst (§ 2 des Soldatengeset-
  zes) leisten, Verdienstausfallentschädigung.
     (2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in
  Höhe des infolge des Wehrdienstes entfallenden
  bisherigen Nettoeinkommens (§ 10) gewährt; sie
  beträgt täglich höd1stens 80 Deutsche Mark.
     (3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1
  findet keine Anwendung."

                      Artikel 8

      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
  Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes
bei Einberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957

 (Bundesgesetzbl. I S. 293) 7), zuletzt geändert durch
 das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-
 gesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
 S. 169), wird wie folgt geändert:
 a) In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
 b) In § 9 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4- gestrichen,

 c) Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

                                  ,,§ 11 a
     Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen

        (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehr-
     übung von nicht länger als drei Tagen einberu-
     fen, so ist er während des Wehrdienstes unter
     Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der

     Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten
     die Vorschriften über Wehrübungen mit Aus-
     nahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4
     Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.
       (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt
    sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile
    von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenver-
    sicherung werden vom Bund auf Antrag erstattet,
    wenn die ausfallen de Arbeitszeit zwei Stunden
    am Tag überschreitet. Das gilt nicht für A.rbeit-
    nehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeits-
    gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des
    Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Ar-
    beitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese
    Entscheidung für die Erstattung bindend. Die
    Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
    verordnung das Erstattungsverfahren zu regeln."

                              Artikel 9
      Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  In Artikel II Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur An-
derung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. Au-
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 603) werden die
Worte nach dem Wort „Ubergangsbeihilfe" durch
folgende Worte ersetzt:

 ,, 1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 um das Zweieinhalbfache,
       Nr. 4 um das Sechsundvierzehntelfache, Nr. 5
       um das Einundvierzehntelfache, Nr. 6 um das
       Zweiundvierzehntelfache, Nr. 8 um das Vier-
       einhalbfache, Nr. 9 um das Dreieinhalbfache,
       Nr.10 um das Viereinhalbfache oder
  2. nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 um das Fünfeinhalbfache,
     Nr. 2 um das Zweifache, Nr. 4 um das Vierund-
     neunzehntelfache, Nr. 5 um das Vierzehntelf ache,
     Nr. 6 um das Einundneunzehntelfache, Nr. 8 um
     das Dreieinhalbfache, Nm. 9 und 10 um das Fünf-
     einhalbfache
der Dienstbezüge des letzten Monats und nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 um das Viereinhalb-
fache, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Nr. 2 um das Sechs-
fache, Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 3 um das Vier-
einhalbfache, Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 5 Nr. 4 mn das
Achteinzehntelfache, Abs. 2 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 5
Nr. 5 oder 6 um das Sechsundsechzehntelfache, Abs. 2

1) Bundesgesetzbl. III 53-2
BGBl. 1965, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
                           Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                        171

Nr. 7 oder Abs. 5 Nr. 7 um das Fünfeinzehntelfache,
Abs. 2 Nr. 8, 9 oder 10 oder Abs. 5 Nr. 8, 9 oder 10
um das Viereinhalbfache des mit den Dienstbezügen
des letzten Monats gewährten Kinderzuschlags. In
Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nach
§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes und des § 74 erhöht
sich die Ubergangsbeihilfe um einen entsprechend
Satz 1 .tu berechnenden Betrag.•

                    Artikel 10

                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung, Artikel 9 jedoch mit Wirkung vom 1. Septem-
ber 1964 in Kraft. Artikel 3 tritt mit dem Inkraft-
treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
den zivilen Ersatzdienst außer Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                           Bonn, den 26. März 1965
                                         Der Bundespräsident
                                               Lübke
                             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                             Mende
                             Der Bundesminister der Verteidigung
                                        von Hassei

                                  Der Bundesminister

des Innern
                                        Hermann Höcherl

                                  Der Bundesminister

der Justiz
                                           Dr. Bucher
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                         Dr. Dahlgrün
                     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
                                          Blank

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1965 I S. 162. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7af5566668236484….