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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1965, S. 162
BGBl. 1965 I S. 162 · 46.398 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 349) 2) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustel-
lung des Einberufungsbescheides seinen ständi-
gen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so
bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für
die er einberufen ist, wehrpflichtig. 11
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Salz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf
die geistige und körperliche Tauglichkeit
untersuchen und auf die Eignung für be-
stimmte Verwendungen prüfen zu lassen so-
wie bei der Entlassung oder später zum Ge-
brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen
und aufzubewahren."
1) Andert Bundesgesctzbl. III 50-1, 53-1, 53-2, 53-3, 54-2, 55-2
II) Bundcsgesetzbl. III 50-1
Vom 26. März 1965
b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
,,(1 a) Wehrpflichtige, die einem aufgeru-
fenen Geburtsjahrgang angehören, haben
eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als
drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.
Der Bundesminister der Verteidigung kann
Ausnahmen zulassen. 11
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben unberührt."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Vollen Grundwehrdienst, der acht-
zehn Monate dauert, leisten Wehrpflichtige,
die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben; Wehrpflichtige, die
wegen ihrer beruflichen Ausbildung während
dieser Zeit vorwiegend militärfachlich (§ 40)
verwendet werden, jedoch bis zur Vollendung
des zweiunddreißigsten Lebensjahres."
b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
,,Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon
vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum

Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 163
Grundwehrdienst herangezogen zu werden,
soll entsprochen werden, jedoch nicht vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,, (5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der
sie während des Wehrdienstes Freiheitsstra-
fen, disziphnarc Arreststrafen oder Jugend-
arrest verbüßt haben oder ihrem Dienst
schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen,
wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei
Monate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ver-
kürzten Grundwehrdienst abgeleistet haben,
können im Rahmen der Gesamtdauer der
Wehrübungen einmal zu einer Wehrübung
von sechs Monaten einberufen werden. 11
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
,, , bei Wehrpflichtigen, die vorzeitig aus dem
Grundwehrdienst entlassen und nicht erneut
hierzu einberufen werden, um die vom
Grundwehrdienst nicht in Anspruch genom-
mene Zeit."
5. § 8 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8 a
Tauglichkeitsgrade
(1) Folgende Tauglichkcitsgrade werden fest-
gesetzt:
tauglich,
beschränkt tauglich,
vorübergehend untauglich,
dauernd untauglich.
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen
Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister
der Verteidigung erlassen.
(2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden
werden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen
Urteils für den Wehrdienst zur Verfügung.
Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „ be-
schränkt tauglich" werden im Frieden im Rahmen
ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grund-
wehrdienst herangezogen."
6. § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus
oder wegen einer vorsätzlichen hochverräte-
rischen, staatsgeföhrdenden oder landesver-
räterischen Handlung zu Gefängnis von sechs
Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es
sei denn, daß der Vermerk über die Verur-
teilung im Strafregister getilgt ist,".
7. Dem§ 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Der Antrag ist spätestens während der Muste-
rung oder, wenn der Befreiungstatbestand später
eintritt oder bekannt wird, binnen drei Monaten
nach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu
stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die
Wehrbezirksverwaltung zu entscheiden hat."
8. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,
Nm. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen
Grundwehrdienst höchstens so lange zurückge-
stellt werden, daß er noch vor Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen
werden kann."
9. In § 13 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedien-
steten zu."
10. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit
Ausnahme der Erfassung werden in bundes-
. eigener Verwaltung durchgeführt und folgenden,
dem Bundesminister der Verteidigung unterste-
henden B.ehörden der Bundeswehrverwaltung
übertragen:
1. Bundeswehrverwaltungsamt
- Bundesoberbehörde - ,
2. Wehrbereichsverwaltungen
- Bundesmittelbehörden-,
3. Wehrbezirksverwaltungen
- Bundesmittelbehörden-,
4. Kreiswehrersatzämter
- Bundesunterbehörden - .
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und
Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist
den Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungs-
bezirke anzupassen."
11. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Durch die Musterung wird entschieden,
welche ungedienten Wehrpflichtigen für den
Wehrdienst zur Verfügung stehen. Ferner wird
die Art des zu leistenden Wehrdienstes fest-
gestellt."
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erschei-
nen vor dem Musterungsausschuß auf ihre

164 Bundesgesetzblatt,
geistige und körperliche Tauglichkeit. ein-
gehend ärztlich zu untersuchen."
c) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 ein-
gefügt:
,,Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-
nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen
Wissenschaft für die Beurteilung der Taug-
lichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehr-
dienst notwendig und im Rahmen einer
Reihenuntersuchung durchführbar sind."
d) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 5 wird
Absatz 5 a.
e) In den Absätzen 6 und 7 ist statt auf § 17
Abs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes auf § 17
Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes zu ver-
weisen.
13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Die En tscheiduny nach § 16 Abs. 2 treffen
Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehr-
ersatzämtern gebildet werden. Bei Wehrpflich-
tigen, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum
Grundwehrdienst herangezogen werden sollen,
entscheiden die Kreiswehrersatzämter; das
gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12
Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehr-
dienstausnahmen oder die Voraussetzun~Jen
eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3 ein-
treten oder wegfallen oder der Eintritt oder
Wegfall bekannt wird."
14. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20
Zurückstellungsanträge
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12
Abs. 2 und 4 sollen bei der Meldung zur Erfas-
sung, spätestens zwei Wochen vor der Muste-
rung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu be-
gründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die
Angaben, die den Antrag begründen, sachlich
richtig sind, und leitet den Antrag mit dem Prü-
fungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstel-
lungsanträge nur noch bis zur Musterung bei
dem Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Ent-
steht der Zurückstellungsgrund später, sind
Zurückstellungsanträge nur binnen drei Mona-
ten nach Eintrit1 des Grundes zulässig. § 60 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand die Wehr-
bezirksverwaltung zu entscheiden hat."
15. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
,,§ 20 a
Eignungsprüfung
(1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einbe-
Jahrgang 1965, Teil I
rufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwen-
dungen geprüft werden. Sie haben sich nach
Aufforderung durch die zuständigen Wehrer-
satzbehorden zur Prüfung vorzustellen. § 19
Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechend An-
wendung.
(2) In den kreisfreien Städten und den Land-
kreisen sind die für die Eignungsprüfung erfor-
derlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten
trägt der Bund."
16. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Einberufung
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von
den Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Ein-
berufungsanordnungen des Bundesministers der
V erte1d1gung in Ausführung des Musterungs-
bescb ei des zum Wehrdienst einberufen. Ort und
Zeit des Diensteintritts werden durch Einbe-
rufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehr-
pflichtigen haben sich entsprechend dem Ein-
berufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-
deswehr zu stellen.
(2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten
Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen
zur Verfügung stehen, können auf ihren Antrag
zum vollen Grundwehrdienst einberufen wer-
den."
17. In § 21 a Abs. 2 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
wie folgt gefaßt:
,, {§ 8 a Abs. 2 Satz 2) ".
18. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre ver-
strichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich
Anhaltspunkte für eine Veränderung des Ge-
sundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu
untersuchen."
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem
die Wehrpflichtigen das sechzigste Lebens-
jahr vollenden, im Falle des § 51 des Sol-
datengesetzes mit Vollendung des fünfund-
sechzigsten Lebensjahres."
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „und
den zivilen Ersatzdienst geleistet haben"
gestrichen.
c) Dem Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. soweit sie in der Bundeswehr gedient
haben, sich zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten impfen zu lassen und inso-
weit ärztliche Eingriffe in ihre körper-
liche Unversehrtheit zu dulden."

Nr. 11 - Tag der Ausgabe:
d) Absatz 7 wird eingangs wie folgt gefaßt:
,, (7) Wä.hrend der Wehrüberwachung haben
die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen
Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich
oder mündlich zu melden
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts-
ort länger als tlcht Wochen fernzubleiben
- § 3 Abs. 1 a bleibt unberührt - , ".
e) Absatz 7 Nm. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt
und folgende Nummer 5 angefügt:
„2. den Eintritt von Tatsachen, die eine
Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis
11 Abs. 1 begründen,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine
vorübergehende Dienstuntauglichkeit von
voraussichtlich mindestens sechs Monaten
begründen; auf Auffordern der zustän-
digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen
und Verletzungen sowie Verschlimme-
rungen von Erkrankungen und Verletzun-
gen seit der Musterung, Prüfung derVer-
fügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung,
von denen er oder sein Arzt annimmt,
daß sie für die Beurteilung seiner Taug-
lichkeit von Belang sind,";
„5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer
beruflichen Ausbildung sowie einen
Wechsel ihres Berufes."
f) In Absatz 8 werden die Worte „den See-
mannsämtern" durch die Worte „der See-
Berufsgenossenschaft" ersetzt und folgende
Sätze angefügt:
„Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft
durch die Ubertragung dieser Aufgaben ent-
stehen, trägt der Bund. In der Rechtsverord-
nung können Art und Höhe der Kosten-
erstattung bestimmt werden."
20. In § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird das Wort
,,fünfunddreißigste" durch das Wort „zweiund-
dreißigste" ersetzt; in Satz 6 werden die Worte
,,jeweils für ein Jahr" gestrichen.
21. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 3
wie folgt gefaßt und die Nummern 1 a und
3 a eingefügt:
,, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-
gesetzten Zeit, es sei denn, daß der
Bereitschaftsdienst angeordnet oder der
Verteidigungsf all eingetreten ist,";
„ 1 a. während des Verteidigungsfalles bei
Beendigung der Verwendung oder mit
Ablauf des Jahres, in dem er das sech-
zigste Lebensjahr vollendet, im Falle
des § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-
endung des fünfundsechzigsten Lebens-
jahres," 1
Bonn, den 31. März 1965 165
,,3. wenn der Einberufungsbescheid aufge-
hoben wird oder eine zwingende Wehr-
dienstausnahme vorliegt - in den Fäl-
len des § 11 erst nach Befreiung durch
die Wehrersatzbehörde - , ";
„3 a. wenn nach dem bisherigen Verhalten
durch sein Verbleiben in der Bundes-
wehr die militärische Ordnung oder die
Sicherheit der Truppe ernstlich gefähr-
det würde.";
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,, (5) Die Entlassung wird von der Stelle
verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldaten-
gesetzes für die Ernennung des Soldaten zu-
ständig wäre oder der die Ausübung des
Entlassungsrechts übertragen worden ist. Die
Entlassung nach Abschluß einer Wehrübung
verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;
das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-
untersuchung die vorübergehende oder dau-
ernde Untauglichkeit des Soldaten festgestellt
wird, im Falle der Einberufung zum Grund-
wehrdienst auch, wenn der Soldat für be-
schränkt tauglich befunden wird."
22. § 29 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 29 a
Verlängerung des Wehrdienstes
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine
Entlassung festgesetzten Zeitpunkt in statio-
närer truppenärztlicher Beliandlung, so endet der
Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-
lung beendet ist, spätestens jedoch drei Mo-
nate nach dem für die Entlassung festgesetz-
ten Zeitpunkt oder
2. wenn er innerhalb dieser Frist vo'n drei Mo-
naten schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-
setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht
einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe
dieser Erklärung."
23. § 33 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 33
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte,
die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist bin-
nen zwei Wochen nach Zustellung des Beschei-
des schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt
erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung
bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid
zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid
des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstver-
weigerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende

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Wirkung. Wird ein Antrag auf Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt, nach-
dem der Musterungsbescheid vollziehbar ge-
worden ist, hat der Widerspruch gegen den Be-
scheid des Prüfungsausschusses keine aufschie-
bende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid
und den Bescheid des Prüfungsausschusses für
Kriegsdienstverweigerer kann auch der Leiter
des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein-
legen.
(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-
rungsbescheid entscheiden Musterungskammern,
die für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr-
bezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwal-
tungen gebildet werden. Sie sind mit einem
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienst befähigten Angehörigen der Bundeswehr-
verwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer,
der von der Landesregierung oder der von ihr
bestimmten Stelle benannt ·wird, sowie einem
ehrenamtUchen Beisitzer besetzt.
(4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide
der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-
gerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegs-
dienstverweigerer, die für den Bezirk einer
oder mehrerer Wehrbezirksverwaltungen bei
Wehrbezirksverwaltungen gebildet werden. Im
übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.
(5) Uber den Widerspruch gegen den Ein-
berufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1)
und den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) ent-
scheidet die Wehrbezirksverwaltung. Der Wi-
derspruch gegen den Einberufungsbescheid und
den Bereitstellungsbescheid hat keine aufschie-
bende Wirkung, es sei denn, daß der Wider-
spruch unter Vorlage eines Bescheides über die
Unabkömmlichstellung oder über die Heran-
ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu
Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz
eingelegt und dieser Bescheid von dem zustän-
digen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Mu-
sterungs- und Prüfungskammern werden von
den durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung bestimmten Beschlußorganen der im Be-
reich der Wehrbezirksverwaltung gelegenen
kreisfreien Städte und Landkreise binnen drei
Monaten nach Mitteilung der erforderlichen
Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern
für den Bereich einer höheren Verwaltungs-
behörde Bezirksvertretungen bestehen, werden
die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4
gilt entsprechend.
(7) Für das Verfahren der Musterungskam-
mern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das
gleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der
Prüfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit
seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vor-
zustellen, befreit werden.
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar
geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den
Einberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid
nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
durch den Einberufungsbescheid oder den Be-
reitstellungsbescheid selbst geltend gemacht
wird.
(9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige
Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren."
24. § 35 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 35
Besondere Vorschriften
für die Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Muste-
rungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den
Bereitstellungsbescheid und den Bescheid der
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für
Kdegsdienstverweigerer hat keine aufschie-
bende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag
die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der
Anordnung ist die Wehrbezirksverwaltung zu
hören.
(2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwal-
tung kann gegen den Musterungsbescheid und
den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-
fungskammern für Kriegsdienstverweigerer An-
fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel ein-
legen."
25. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie sind jedoch zu untersuchen und unterlie-
gen der Wehrüberwachung von der Prüfung
ihrer Verfügbarkeit an."
26. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann
von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig
gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-
pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen
Dienstgrad einzuberufen."
27. In § 40 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,, (1 a) Die Verleihung des Dienstgrades kann
von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig
gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-
pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen
Dienstgrad einzuberufen."
28. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den
in § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebie-
ten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
legt hat oder verlegt, wird erst zwei Jahre da-
nach wehrpflichtig."

Nr. 11 - Tag der Ausgabe:
29. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:
„ Sondervorschriften
für Polizeivollzugsbeamte"
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die zuständigen Behörden sind verpflich-
tet, den Widerruf eines Annahmebescheides
sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugs-
dienst dem zuständig(~n Kreiswehrersatzamt
anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehr-
pflichtige trotz Annahmebescheides ihren
Dienst bei der Vollzugspolizei nicht an-
treten."
30. § 44 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der
Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der
Eignungsprüfung oder auf eine Aufforderung
der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu mel-
den (§ 24 Abs. 6 Nr. 3), unentschuldigt fern-
bleiben, kann die Vorführung angeordnet wer-
den."
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17
Abs. 4, § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1
Satz 4, sich zu melden oder vorzustellen,
oder einem Bereitstellungsbescheid nach
§ 21 a Abs. 1 oder 2 nicht Folge leistet
oder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 auf-
erlegte Pflicht, sich auf die geistige und
körperliche Tauglichkeit nach Maßgabe
dieses Gesetzes (§ 17 Abs. 5 bis 7, § 23
Abs. 1 Satz 2) untersuchen oder auf Eig-
nung (§ 20 a Abs. 1) prüfen zu lassen oder
bei der Entlassung oder später zum Ge-
brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
dungs- und Ausrüstungsstücke zu über-
nehmen, verstößt oder als Angehöriger
eines aufgerufenen Geburtsja1 ,rganges
ohne Genehmigung des zuständigen Kreis-
wehrersatzamtes den Geltungsbereich
dieses Gesetzes länger als drei Monate
verläßt (§ 3 Abs. 1 a),".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist, soweit es sich nicht um Ordnungs-
widrigkeiten bei der Erfassung handelt, die
Wehrbezirksverwaltung. Sie entscheidet auch
über die Abänderung und Aufhebung eines
rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüf-
ten Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten)."
32. § 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48
Vorschriften für den Bereitschafts-
und Verteidigungsfall
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften
gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschafts-
dienst nach § G Abs. 6 angeordnet sind:
Bonn, den 31. März 1965 161
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und -4
können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehr-
ersatzamt widerrufen werden, es sei denn,
daß die Heranziehung zum Wehrdienst für
den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte
bedeuten würde.
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung beson-
derer Ausschüsse beim Musterungsverf ahren
(§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An
Stel_le des Ausschusses entscheidet der Leiter
der Behörde, bei der der Ausschuß zu bilden
wäre. Die kreisfreie Stadt oder der Land-
kreis sollen vor der Entscheidung gehört
werden.
3. Der Widerspruch gegen den Musterungs-
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Ein-
berufungsbescheid bei der erstmaligen Ein-
berufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur
Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine
aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen,
die bereits in der Bundeswehr gedient haben,
ist§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Als Untersuchung gilt die Einstellungsunter-
suchung.
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben
Wehrpflichtige '
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der
·wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
reichen, auch wenn sie der Wehrüber-
wachung nicht unterliegen,
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-
wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen
wollen,
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie
sich außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes aufhalten, und, soweit sie
einem aufgerufenen Geburtsjahrgang an-
gehören, sich beim zuständigen oder
nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.
Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren
ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes haben oder bei
deutschen Dienststellen oder öffentlichen
zwischen- oder überstaatlichen Organisatio-
nen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmi-
gung einer obersten Bundes- oder Landes-
behörde oder der von dieser bestimmten
Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs
aufhalten oder ihn verlassen.
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz
Nm. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist
innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstat-
ten.
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe
zu verweigern, festzustellen, können zum
zivilen Ersatzdienst oder auf ihren Antrag
zum waffenlosen Dienst einberufen werden,

168 Bundesgesetzblatt,
bevor über ihren Feststellungsantrag ent-
schieden ist.
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5
treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen
nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die
Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-
pflichtigen auch im Verteidigungsfall eine un-
zumutbare Iforte bedeuten würde.
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12
Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt wer-
den, sind im Verteidigungsfall auf Antrag
zum Sanitü!sdienst einzuberufen.
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall
zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr
melden, dürfen von einem Offizier in der
Stellung eines Bataillonskommandeurs oder
in entsprechender Dienststellung als Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienst-
grad oder mit ihrem letzten in der Bundes-
wehr oder in der früheren Wehrmacht er-
reichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn
die Einberufung durch das zuständige Kreis-
wehrersatzamt nicht möglich ist."
33. § 50 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. über die Ubertragung von Aufgaben der
Wehrerf;atzbehörde bei der Wehrüber-
wachung auf die See-Berufsgenossenschaft
und über die Art und Höhe der vom Bund
der See-Berufsgenossenschaft zu erstatten-
den Kosten (§ 24 Abs. 8),".
Artikel 2
Änderung des Schutzbereichgesetzes
§ 9 Abs. 3 des Gesetzes übe1 die Beschränkung
von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) 3 )
wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehr-
bezirksverwaltungen. Der Bundesminister der
Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereich-
behörden auf die Standortverwaltungen über-
tragen."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über den zivilen Ersatzdienst
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom
13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) 4 ), geändert
durch das Gesetz zur Anderung des Unterhalts-
sicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 457) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die §§ 9 bis 13 a, 20 Abs. 2 Satz 2 und 3
sowie § 42 des Wehrpflichtgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden; nach Eintritt der Unanfecht-
3) Bundesgesetzbl. III 54-2
4) Bundesgesetzbl. III 55-2
Jahrgang 1965, Teil I
barkeit der Anerkennung als Kriegsdienstver-
weigerer sind Anträge auf Befreiung oder Zu-
rückstellung sowie Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Antragsfristen beim Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung zu stellen. Die auf Grund des
§ 13 Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 in Verbindung
mit § 50 Abs. 1 Nm. 2 und 4 des Wehrpflicht-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
entsprechend anzuwenden."
2. § 11 erhält folgende Fassung:
,, § 11
Ersatzdienstüberwachung
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung unverzüglich zu melden
1. jede Anderung ihres ständigen Aufenthaltes
oder ihrer Wohnung,
2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort
länger als acht Wochen fernzubleiben,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine zwingende
Ausnahme von der Pflicht, zivilen Ersatzdienst
zu leisten, begründen,
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen
für eine Zurückstellung.
Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mit-
teilungen des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung sie unverzüglich erreichen. Sie
haben eine Genehmigung des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung einzuholen, wenn
sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger
als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflicht-
gesetzes vorliegen. Ausnahmen können zugelas-
sen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten fallen
mit dem Ende des Kalenderjahres weg, in dem
der anerkannte Kriegsdienstverweigerer das
sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer
so lange zivilen Ersatzdienst geleistet haben, wie
Wehrdienstpflichtige Grundwehrdienst zu leisten
haben, obliegen ihnen die in Absatz 1 Satz 1
Nm. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
dies anordnet.
(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten
sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverwei-
gerer befreit, die
1. für den zivilen Ersatzdienst dauernd untauglich
sind,
2. vom zivilen Ersatzdienst dauernd ausgeschlos-
sen sind,
3. vom zivilen Ersatzdienst befreit sind,
4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-
gestellt sind, solange sie für den zivilen Bevöl-
kerungsschutz zur Verfügung stehen,
5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.

Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 169
(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer kön-
nen in besonderen Fällen ganz oder teilweise von
den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten befreit
werden, solange sie für eine Einberufung nicht in
Betracht kommen. 11
3. § 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folg-ende Fassung:
,, § 29 mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 2 und
die §§ 29 a bis 31 des Wehrpflichtgesetzes sind
entsprechend anzuwenden."
4. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
5. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
Nachdienen
§ 5 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-
sprechende Anwendung."
6. In § 39 Abs. 1 werden die Worte „über die Melde-
pflicht (§ 11)" durch die Worte „des § 11 ersetzt. 11
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes
unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses
Gesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphen-
folge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlau-
tes zu beseitigen.
Artikel 6
§1
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die
Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehr-
pflicht Wehrdienst leisten, in der Fassung vom
22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1611) 5 ), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung,· Unter-
kunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungs-
geld und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 7 a; bei
ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld
nach§ 8."
5) Bundesgesetzbl. III 53-1
2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz genannten Bezüge besteht bei
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
(§ 7 a) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst
von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tage
an bis zur Beendigung des Wehrdienstes (§ 28
des Wehrpflichtgesetzes)."
3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehr-
pflichtgesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach
§ 7 a abzufinden ist, neben den Bezügen nach
den § § 2 bis 6 Ubungsgeld. 11
4. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem V\Tort „Kir-
chensteuer" ein Punkt gesetzt und der mit dem
Wort „sowie" beginnende Satzteil gestrichen.
5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
,,§ 7 a
Abfindung bei Wehrübungen von nicht länger
als drei Tagen
(1) Der Soldat, der zu einer Weh_rübung von
nicht länger als drei Tagen einberufen worden
ist, erhält statt der Leistungen nach den §§ 2
und 7 ein Dienstgeld.
(2) Das Dienstgeld beträgt
a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,
b) bei sonstigen Wehrübungen
täglich das Doppelte
der sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle
ergebenden Sätze."
§2
Ubergangsvorschriit
Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst, die in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der Terri-
torialreserve Abend- und Wochenendübungen ge-
leistet haben, erhalten ein Dienstgeld. Es beträgt
für jede Wochenendübung das Fünffache,
für jede Abendübung das Doppelte
der sich aus der dem Wehrsoldgesetz als Anlage I
beigefügten Tabelle ergebenden Sätze. Das nach § 7
Abs. 3 des Wehrsoldgesetzes gewährte Ubungsgeld
ist auf das jeweils zustehende Dienstgeld anzurech-
nen.
Artikel 7
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der
zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und
ihrer Angehörigen in der Fassung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 661) 6), geändert durch das
8) Bundesgesetzbl. III 53-3

170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-
zes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach
diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-
pflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder
Soldat auf Zeit erhült. Das gleiche gilt, soweit
der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter
Dienstbezüge od<~r Unterhaltszuschuß oder als
Arbeilnehmer Arbeitsentgdl erhält."
2. § 2 wird wie foJgl. geändert und ergänzt:
a) Nurnrncr 2 erhült folgende Fassung:
„2. wenn der Wehrpflichlige
a) vor Vollendung des fünfundzwanzig-
sten Lebensjahres Wehrübungen, so-
weit sie nicht in die ersten zwölf Mo-
nate des zu leistenden Wehrdienst,es
fallen,
b) nach Vollendung des fünfundzwanzig-
sten Lebensjahres Grundwehrdienst
oder eine Wehrübung,
c) unbefristeten Wehrdienst
leistet,
Verdienstausf aJlentschädigung nach§ 13; ".
b) Foluende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung
von nicht Jünger cils drei Tagen leistet,
Verdienstausfallentschädigung nach§ 13 a."
3. Die Ubcrschrifl: vor § 13 erhält folgende Fassung:
,,II. Leistungen nach § 2 Nrn. 2 und 3"
4. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
,,§ 13 a
Verclicnstausfallentschüdigung bei Wehrübungen
von nicht länger als drei Tagen
(1) Wehrpflichlige, die eine Wehrübung von
nicht länger als drei Tagen leisten, erhalten auf
Antrag für jeden Werktag, an dem sie mindestens
acht Stunden Wehrdienst (§ 2 des Soldatengeset-
zes) leisten, Verdienstausfallentschädigung.
(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in
Höhe des infolge des Wehrdienstes entfallenden
bisherigen Nettoeinkommens (§ 10) gewährt; sie
beträgt täglich höd1stens 80 Deutsche Mark.
(3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1
findet keine Anwendung."
Artikel 8
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes
bei Einberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 293) 7), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-
gesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 169), wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
b) In § 9 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4- gestrichen,
c) Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
,,§ 11 a
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehr-
übung von nicht länger als drei Tagen einberu-
fen, so ist er während des Wehrdienstes unter
Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der
Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten
die Vorschriften über Wehrübungen mit Aus-
nahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4
Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.
(2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt
sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile
von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenver-
sicherung werden vom Bund auf Antrag erstattet,
wenn die ausfallen de Arbeitszeit zwei Stunden
am Tag überschreitet. Das gilt nicht für A.rbeit-
nehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeits-
gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Ar-
beitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese
Entscheidung für die Erstattung bindend. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Erstattungsverfahren zu regeln."
Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
In Artikel II Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur An-
derung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. Au-
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 603) werden die
Worte nach dem Wort „Ubergangsbeihilfe" durch
folgende Worte ersetzt:
,, 1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 um das Zweieinhalbfache,
Nr. 4 um das Sechsundvierzehntelfache, Nr. 5
um das Einundvierzehntelfache, Nr. 6 um das
Zweiundvierzehntelfache, Nr. 8 um das Vier-
einhalbfache, Nr. 9 um das Dreieinhalbfache,
Nr.10 um das Viereinhalbfache oder
2. nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 um das Fünfeinhalbfache,
Nr. 2 um das Zweifache, Nr. 4 um das Vierund-
neunzehntelfache, Nr. 5 um das Vierzehntelf ache,
Nr. 6 um das Einundneunzehntelfache, Nr. 8 um
das Dreieinhalbfache, Nm. 9 und 10 um das Fünf-
einhalbfache
der Dienstbezüge des letzten Monats und nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 um das Viereinhalb-
fache, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Nr. 2 um das Sechs-
fache, Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 3 um das Vier-
einhalbfache, Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 5 Nr. 4 mn das
Achteinzehntelfache, Abs. 2 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 5
Nr. 5 oder 6 um das Sechsundsechzehntelfache, Abs. 2
1) Bundesgesetzbl. III 53-2

Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965 171
Nr. 7 oder Abs. 5 Nr. 7 um das Fünfeinzehntelfache,
Abs. 2 Nr. 8, 9 oder 10 oder Abs. 5 Nr. 8, 9 oder 10
um das Viereinhalbfache des mit den Dienstbezügen
des letzten Monats gewährten Kinderzuschlags. In
Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nach
§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes und des § 74 erhöht
sich die Ubergangsbeihilfe um einen entsprechend
Satz 1 .tu berechnenden Betrag.•
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung, Artikel 9 jedoch mit Wirkung vom 1. Septem-
ber 1964 in Kraft. Artikel 3 tritt mit dem Inkraft-
treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
den zivilen Ersatzdienst außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
Der Bundesminister
des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister
der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1965 I S. 162. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7af5566668236484….