Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 4 Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/4?asof=2021-05-11#abs-1 (1) Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/4?asof=2021-05-11#abs-2 (2) Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, an der andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/4?asof=2021-05-11#abs-3 (3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5175)
BGBl. 2021 I S. 5175
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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