Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
Stand: 24.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/3#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/3#abs-2 (2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 SchAusnahmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 15.02.2022 – 20 NE 21.2725
- VGH Bayern, 21.12.2021 – 20 NE 21.2946Zitiert von 8
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 241
- VGH Bayern, 15.12.2025 – 20 N 21.3193
- VG Würzburg, 08.03.2022 – W 8 E 22.287Zitiert von 3
- VG Regensburg, 03.03.2022 – RO 5 E 22.256Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 07.04.2022 – 3 B 79/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 07.04.2022 – 3 B 78/22Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 05.04.2022 – B 7 E 22.319
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SchAusnahmV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.