Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/3?asof=2021-05-11#abs-1 (1) Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/3?asof=2021-05-11#abs-2 (2) Abweichend von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind für die Teilnahme am Präsenzunterricht geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.