Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 97 Ermittlungen des Notars
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetzbuchs über
einholen und diese seinem Vorschlag nach § 98 zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechtsstreit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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