Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 97 Ermittlungen des Notars
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97#abs-1 (1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97#abs-2 (2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetzbuchs über
einholen und diese seinem Vorschlag nach § 98 zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97#abs-3 (3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechtsstreit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/97#abs-4 (4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.