Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 120 Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 17.05.2002 – V ZR 193/01Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/120#abs-1 (1) Die Teilung eines Grundstücks nach diesem Gesetz bedarf der Teilungsgenehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Dabei ist § 20 des Baugesetzbuchs mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Wird die Teilungsgenehmigung nach Satz 2 erteilt, findet § 21 des Baugesetzbuchs keine Anwendung. Die Maßgaben nach Satz 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und § 145 des Baugesetzbuchs im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sowie nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 2 und § 145 des Baugesetzbuchs im städtebaulichen Entwicklungsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/120#abs-2 (2) Die Bestellung eines Erbbaurechts nach diesem Gesetz bedarf einer Genehmigung entsprechend Absatz 1, wenn nach dem Erbbaurechtsvertrag die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten sich nicht auf das Grundstück insgesamt erstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/120#abs-3 (3) Ist die Genehmigung für die Bestellung eines Erbbaurechts nach Absatz 2 erteilt worden, gilt § 21 des Baugesetzbuchs entsprechend für den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung, der innerhalb von sieben Jahren seit der Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2 gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/120#abs-4 (4) Der Ankauf von Grundstücken sowie die Bestellung eines Erbbaurechts nach diesem Gesetz bedürfen innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nicht der Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs und innerhalb eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs nicht der Genehmigung nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/120#abs-5 (5) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Baugesetzbuchs unberührt.