Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 110 Vorrang völkerrechtlicher Abreden
Stand: 10.06.2019
Die von der Deutschen Demokratischen Republik an andere Staaten verliehenen Nutzungsrechte sind nach den Regelungen in diesem Kapitel anzupassen, soweit dem nicht völkerrechtliche Vereinbarungen entgegenstehen. Artikel 12 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 110 SachenRBerG →
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- BVerwG, 13.09.2006 – 7 B 4.06Zitiert von 1
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