Gesetze / Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
SVÜV§ 3 Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 SVÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24Zitiert von 1
- VG Freiburg, 16.09.2024 – 6 K 3399/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.08.2023 – 1 A 1196/22Zitiert von 2
- VG Gießen, 20.01.2005 – 5 E 1288/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.