Gesetze / Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
SVÜV§ 3 Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
- VG Freiburg, 16.09.2024 – 6 K 3399/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.08.2023 – 1 A 1196/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.