Gesetze / Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
SVÜV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für
Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/1#abs-2 (2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.