Gesetze / Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
SVÜV§ 4 Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/4#abs-1 (1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemessen. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/4#abs-2 (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.§ 97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/4#abs-3 (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1999 begründet werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 20.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926)
BGBl. 2001 I S. 3926
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.