Gesetze / Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
BeamtVÜV§ 3 Verwendung von Beamten und Richtern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.07.2024 – 1 A 139/21
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 – 2 LB 685/01Zitiert von 2
- ArbG Potsdam, 01.07.2014 – 3 Ca 557/14Zitiert von 1
- BVerwG, 20.01.2025 – 2 B 44/24Doppelte Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei Aufbauhilfe im BeitrittsgebietZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
- VG Freiburg, 16.09.2024 – 6 K 3399/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.08.2025 – 2 B 22.25Festsetzung des Ruhegehalts; bloße Zugehörigkeit zu einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle
- VG Berlin, 21.10.2022 – 5 K 127/20
- OVG Sachsen, 19.10.2022 – 2 A 28/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BeamtVÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtV%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtV%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.