Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 19 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/19#abs-1 (1) Die Untergebrachten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung herangeführt werden. Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der Nachtruhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/19#abs-2 (2) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für die sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.
Abschnitt 4
Außenkontakte
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 19 SVVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 1 Vollz 361/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 1 Vollz 564/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 18.10.2016 – 1 Vollz(Ws) 403/16
- OLG Hamm, 03.06.2024 – 1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24
- OLG Hamm, 04.07.2023 – 1 Vollz 264/23
- OLG Hamm, 07.11.2022 – 1 Vollz(Ws) 228+229/22
Zuletzt entschieden
- KG, 23.01.2024 – 2 Ws 148/24 Vollz
- OLG Hamm, 06.02.2018 – 1 Vollz (Ws) 550/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 29.08.2017 – 1 Vollz (Ws) 393/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SVVollzG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.