Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 20 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/20#abs-1 (1) Außenkontakte sowie die Schaffung und Erhaltung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern. Der Kontakt zu Angehörigen und anderen Personen, die einen günstigen Einfluss auf die Erreichung der Vollzugsziele haben, wird unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/20#abs-2 (2) Untergebrachte dürfen

1. regelmäßig Besuch empfangen,

2. unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen,

3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und

4. Pakete versenden und empfangen.

§ 19 § 21