Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 18 Einkauf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/18#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen. Das Angebot soll auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/18#abs-2 (2) Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/18#abs-3 (3) Für den Einkauf können die Untergebrachten die ihnen frei zur Verfügung stehenden Gelder verwenden.

§ 17 § 19