Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Stand: 01.01.2025
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 82 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.09.2009 – B 9 VS 3/09 RSoldatenversorgung: Aussetzung des Verfahrens über den Anspruch auf Versorgungskrankengeld bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Grundlagenbescheid zur Heilbehandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 VS 2165/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.09.1999 – L 16 B 3/99 KR
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VS 3505/22Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2017 – L 13 VE 5/17 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2010 – L 1 KR 428/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 02.08.2022 – L 1 VE 29/21Zitiert von 2
- BSG, 29.04.2010 – B 9 VS 2/09 RSoldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Beendigung des Wehrdienstes - Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung - Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wehr - und VersorgungsverwaltungZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.