Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 16 Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/16#abs-1 (1) Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass bei ihr oder ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die zuständige allgemeinbildende Schule ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit. Grundlage der Einschätzung bildet der unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen erstellte Entwicklungsbericht. Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf. Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist sie oder er an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers Vorschläge zur individuellen Förderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/16#abs-2 (2) Ist der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule in geeigneter Weise eine Förderung erfolgen kann. Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/16#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung entsprechend § 34 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 der Schulordnung Grundschulen , es sei denn, sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort. Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/16#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird. Schülerinnen und Schüler können auch auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden können. § 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/16#abs-5 (5) Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. Soll das Bestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der Klassenstufe 4 in diesen Förderschwerpunkten fortgeschrieben werden, ist ein Entwicklungsbericht unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs und den Entwicklungsbericht nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 13 Absatz 8 weiter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/16#abs-6 (6) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.