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SOFS§ 13 Beratung und Verfahren und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-1 (1) An Förderschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für die Beratung und das Verfahren nach § 4c Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet. Dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst können auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte anderer Schulen angehören. Die Schulaufsichtsbehörde legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Wirkungsbereiche) fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-2 (2) Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen. Die Eltern können eine solche Beratung beantragen. Grundlage für die Beratung sind Entwicklungsberichte, eine lernprozessbegleitende Diagnostik und die bisherige dokumentierte individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers. Der Antrag ist unmittelbar bei dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die zuständige allgemeinbildende Schule liegt. Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule, die es besucht, beobachten. Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und sonstigen Lehrkräften über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. Eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde kann an der Beratung beteiligt werden. Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-4 (4) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in einer Förderschule zulässig; sie soll zwölf Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-5 (5) Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. Hospitationen im Unterricht der Grund- und Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder in Kindertageseinrichtungen und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben sind Bestandteil jedes Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. Der öffentliche Gesundheitsdienst und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde können im Verfahren beteiligt werden. Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-6 (6) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss. Dem Förderausschuss gehören an
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen allgemeinbildenden Schule,
2. eine mit der Diagnostik beauftragte Lehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes,
3. mindestens ein Elternteil,
4. in der Regel die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler selbst.
Dem Förderausschuss können angehören
1. eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere wenn diese die Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen.
Der Förderausschuss kann weitere Vertreterinnen und Vertreter anhören
1. der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2. der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Mit Einwilligung der Eltern können auch Vertreterinnen und Vertreter
1. der Schulträger,
2. der Träger der Schülerbeförderung,
3. der Träger der Horteinrichtungen,
4. des Kooperationsverbundes
sowie zur bisherigen Entwicklung des Kindes aussagefähige Personen angehört werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-7 (7) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem förderpädagogischen Gutachten ab. In dem Gutachten trifft der Mobile Sonderpädagogische Dienst Aussagen dazu,
1. ob und in welchem Förderschwerpunkt oder in welchen Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
2. welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
3. ob und unter welchen Voraussetzungen er für die Schülerin oder den Schüler eine inklusive Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes empfiehlt.
Er macht entsprechende Fördervorschläge.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-8 (8) Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Die Entscheidung wird den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gegeben. Die Schulaufsichtsbehörde übersendet der zuständigen allgemeinbildenden Schule ihre Entscheidung und eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens sowie dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst eine Mehrfertigung der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-9 (9) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 1 verbinden. Dabei hat sie Aussagen dazu zu treffen, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprochen werden kann. Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/13#abs-10 (10) Für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben zu einheitlichen landesweit einzusetzenden standardisierten Testverfahren veröffentlichen.