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§ 34 Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-1 (1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bis Klassenstufe 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen den Hauptschulabschluss erreichen können, können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassen eingerichtet werden, in denen der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-2 (2) Bei Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 7 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, den naturwissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Voraussetzungen von Satz 1 nur erfüllen, wenn das Fach Englisch nicht in den Notendurchschnitt einbezogen wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben können. Der Unterricht wird differenziert nach dem angestrebten Abschluss erteilt. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Empfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe H 8 angemeldet werden. Der Anmeldung ist die Empfehlung nach Absatz 2 beizufügen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-4 (4) Während des Besuchs einer Klassenstufe zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in der nächsthöheren Klassenstufe mit dem Ziel eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterrichtet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-5 (5) Die Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klassenstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss führt, besucht wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-6 (6) Den Hauptschulabschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er nach den für Schülerinnen und Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-7 (7) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-8 (8) Für den Notenausgleich gilt, dass

1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer,

2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach

ausgeglichen werden kann.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-9 (9) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34#abs-10 (10) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe H 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 6 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.

§ 33 § 34a