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SOFS

§ 15 Wechsel des Förderschwerpunktes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für sie oder ihn besser geeignet wäre, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unter Vorlage eines Entwicklungsberichtes die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Entwicklungsbericht ist unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen und soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen. Der Entwicklungsbericht kann die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 ersetzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Dieser Antrag beinhaltet die Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst des zu erwartenden Förderschwerpunktes, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, in das die bisherigen diagnostischen Einschätzungen sowie die Einschätzungen der bisher besuchten Schule einzubeziehen sind und führt das Verfahren gemäß § 13 Absatz 8 weiter.

§ 14b § 16