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SOFS§ 17 Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/17#abs-1 (1) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Fachlehrkräfte dokumentieren die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie deren Ergebnisse fortlaufend in Förderplänen. Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/17#abs-2 (2) Alle Maßnahmen der Ermittlung und Bewertung von Leistungen sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit. Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/17#abs-3 (3) Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren von der Klassenkonferenz und unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Grundlage lernprozessbegleitender Diagnostik, des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen. An der Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann mit Zustimmung der Eltern eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beteiligt werden. Die Förderpläne und Entwicklungsberichte sollen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler erörtert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/17#abs-4 (4) Für die regelmäßige Überprüfung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.