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SOFS

§ 24 Grundlagen der Leistungsbewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-1 (1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-2 (2) Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt diese den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-3 (3) Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen und den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie die fortgeschriebenen Förderpläne berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-4 (4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Diese Bewertung hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Benotungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Der Schülerin oder dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-5 (5) Für Schülerinnen und Schüler,

1. bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder

2. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-6 (6) In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage einer pädagogischen Diagnostik erstellt. Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-7 (7) Für Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe B 10 richtet sich die Leistungsermittlung und -bewertung nach Teil 3 Abschnitt 3 der Schulordnung Berufsschulen vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Leistungsermittlung und -bewertung in den Klassenstufen B 9 und B 10 obliegt den unterrichtenden Lehrkräften der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der kooperierenden Berufsschule.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/24#abs-8 (8) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes . Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der Schulordnung Grundschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen , mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei der Schülerin oder dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

§ 23a § 25