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SOFS§ 7 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/7#abs-1 (1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die im schulischen Lernen langandauernd, umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind. Auf die Lernausgangslage ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote unterstützen den Erwerb von Lern- und Handlungsstrategien, die auf ein lebenslanges Lernen ausgerichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/7#abs-2 (2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst die Klassenstufen 1 bis 9. Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 eingerichtet werden zur Erlangung
1. der Berufsreife mit einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss in Kooperation mit einer Berufsschule,
2. des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses.
Die nach Satz 3 Nummer 1 eingerichteten Klassenstufen werden mit B 9 und B 10 bezeichnet. In diesen Klassenstufen nehmen die Schülerinnen und Schüler auch am Unterricht der Berufsschule teil. Die nach Satz 3 Nummer 2 eingerichteten Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. Die Schulbesuchsdauer verlängert sich für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufen nach Satz 4 oder Satz 6 besuchen, um ein Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/7#abs-3 (3) Der Unterricht in der Klassenstufe B 9 richtet sich nach Absatz 2 Satz 2. In der Klassenstufe B 10 erfolgt der Unterricht grundsätzlich nach den Stundentafeln und Lehrplänen des Berufsvorbereitungsjahres. § 23 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/7#abs-4 (4) Der Unterricht in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Klassenstufen 7 bis 9 der Oberschule. Davon abweichend wird bei Schülerinnen und Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird. § 23 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/7#abs-5 (5) Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden. Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.