Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 8 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/8#abs-1 (1) Im Nationalpark gelten die §§ 6 und 7 nicht für:
1. Maßnahmen der Naturschutzbehörden, des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz oder deren Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unerlässlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist,
2. Maßnahmen der Umweltschutzbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unerlässlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist, nach vorheriger Anzeige bei dem Nationalpark- und Forstamt,
3. die Behandlung des Offenlandes im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Pflegezone sowie für die Bewirtschaftung von Hausgärten,
4. forstwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a sind,
5. jagdliche Maßnahmen, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c sind,
6. Maßnahmen der fischereilichen Hege, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d sind,
7. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat,
8. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen und Eisenbahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Gebäude und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,
9. das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen durch Mitarbeiter von Behörden im Rahmen ihrer Dienstaufgaben oder deren Beauftragten sowie durch Sonstige mit Zustimmung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz,
10. das Aufsuchen der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wege in der Kernzone zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns abseits gekennzeichneter Wege, sofern keine Kletterzugänge markiert sind. Das Verbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 22 bleibt unberührt,
11. das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns im Bereich der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wege,
12. das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb der Kernzone im Rahmen des § 30 Abs. 1 SächsNatSchG ,
13. eine nach Art und Menge schonende Entnahme von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf; die Verbote nach § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 bleiben unberührt,
14. die Nutzung der Standgewässer Amselsee Rathen und Obere Schleuse Hinterhermsdorf für den traditionellen Bootsverkehr sowie den nach Art und Umfang bisher üblichen Betrieb der Felsenbühne Rathen,
15. das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstellen,
16. Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballone, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war,
17. Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, die der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb der Bundeswasserstraße Elbe dienen,
18. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte und von Tieren,
19. Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/8#abs-2 (2) §§ 6 und 7 gelten nicht für Maßnahmen, die in Plänen im Sinne von § 22 Abs. 2 SächsWaldG enthalten sind, wenn die oberste Naturschutzbehörde zuvor schriftlich die Vereinbarkeit der Planaussagen mit dem Schutzzweck nach § 3 und den Zielen und Grundsätzen nach §§ 4, 5 sowie Anlage 5 bestätigt hat. §§ 6 und 7 gelten nicht für Maßnahmen, die in Plänen nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, oder nach § 12 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen ( Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/8#abs-3 (3) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen im Nationalpark unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/8#abs-4 (4) Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.