Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 6 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/6#abs-1 (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/6#abs-2 (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 7 erforderlichen Prüfung verboten,
1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86, 186), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sowie in den Naturzonen A und B bauliche Anlagen zu ändern,
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen sowie in den Naturzonen A und B derartige Anlagen zu ändern,
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien zu beschädigen oder zu entnehmen,
4. Auffüllungen vorzunehmen und Ablagerungen einzubringen,
5. Abfälle und sonstige Materialien im Gebiet zu lagern oder dorthin zu beseitigen,
6. neue Wasserkraftanlagen zu errichten, stillgelegte Anlagen, die über kein bestätigtes Altrecht verfügen, wieder in Betrieb zu nehmen oder bestehende Wasserkraftanlagen über den bisherigen Umfang hinaus zu betreiben sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können,
7. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art und Weise zu ändern, welche dem Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderläuft, Verkaufsstände aufzustellen sowie Waren im Freien anzubieten,
8. Kahlhiebe gemäß § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, durchzuführen,
9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie die Lebensstätten wildwachsender Pflanzen zu beeinträchtigen,
10. Tiere auszusetzen, wildlebende Tierarten zu füttern, zu beunruhigen oder zu verletzen oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
11. wildlebende Tierarten zu fangen oder zu töten sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen zu lassen,
12. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund zu fliegen, Flugmodelle zu betreiben sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vorzunehmen,
13. durch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur zu stören oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen,
14. außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu nutzen,
15. außerhalb von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen oder der für die nachfolgend genannten Nutzungsarten ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen und Schlitten aller Art zu fahren, diese oder Anhänger dort abzustellen, zu reiten, Pferde zu führen oder Fahrrad zu fahren,
16. in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) zu betreten oder außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigen,
17. außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege zu verlassen oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen zu lagern oder zu nächtigen,
18. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen zu klettern,
19. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen,
20. Motorsport zu betreiben oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchzuführen,
21. organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchzuführen,
22. in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchzuführen.